ne Unrecht auf Dauer perpetuiert würde, was nur schwer erträglich scheint (vgl. Bundesrat Drucksache 2/14, vom 07.01.2014, Seite 2).
Die Kammer sieht jedoch für eine solche teleologische Reduktion im Ergebnis keinen
Raum. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion kommt nur in Betracht, wenn ein Fall zwar grundsätzlich von einer Norm erfasst ist, dies aber nach Sinn
und Zweck der Vorschrift nicht erforderlich wäre, wenn also ein Fall vorliegt, den der
Gesetzgeber nicht bedacht hat und den er deshalb nicht vom Anwendungsbereich der
Norm ausgenommen hat, mithin eine planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes
vorliegt (Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 3. Auflage, 2010, Rn. 142; BGH, Beschluss vom
12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 20, juris).
Insbesondere Letzteres kann in Bezug auf die Verjährungsvorschriften nicht angenommen werden.
Zum einen ist ratio der Verjährungsvorschriften gerade auch, den Schuldner vor einer
möglichweise unberechtigten Inanspruchnahme in wegen Zeitablaufs schwieriger Beweisposition zu schützen (vgl. MüKoBGB/Grothe BGB, vor § 195 Rn. 6 ff.). Zum anderen wurde der Wille des Gesetzgebers, dass insbesondere auch Herausgabeansprüche aus Eigentum der Verjährung unterliegen sollen, im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2002 ausdrücklich bestätigt. Entsprechend ist die
dreißigjährige Verjährung für Herausgabeansprüche seit dem Jahr 2002 in § 197 Abs. 1
Nr. 2 BGB n. F. geregelt. Dabei war sich der Gesetzgeber der sich daraus ergebenden
Konsequenzen für das Eigentum bewusst und hat sich für eine Verjährung von Herausgabeansprüchen aus Eigentum entschieden.
Im Rahmen der Schuldrechtsreform hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die Verjährung des Herausgabeanspruchs auch auf solche aus Eigentum
an wertvollen Kunstgegenständen erstreckt werden solle und hat sich im Interesse des
Rechtsverkehrs und des Rechtsfriedens dafür entschieden, dass auch solche Ansprüche der absoluten dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen sollen und damit die hier
entscheidende Rechtslage vor der Schuldrechtsreform als dem Willen des Gesetzgebers
entsprechend bestätigt (BT-Drs. 14/7052, S. 179). Darüber hinaus hat der Bundesrat bereits in einer Entschließung vom 09.11.2001 (BR-Drs. 819/01 (b)) die Frage aufgeworfen,
ob die Verjährung von Herausgabeansprüchen in Bezug auf NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes einer Sonderregelung bedarf; der Gesetzgeber ist gleichwohl weder
hierauf noch auf den Gesetzesantrag des Freistaates Bayern zu dieser Thematik (vgl. BR
Drs 2/14) tätig geworden.
Da der Gesetzgeber somit die Verjährung von Herausgabeansprüchen aus Eigentum an
Kunstgegenständen bedacht hat, können derartige Fälle auch nicht entgegen dem Wortlaut vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten war gemäß § 296a ZPO nicht
mehr zu berücksichtigen, da Gründe für eine Widereröffnung der Verhandlung i.S.d.
§ 156 ZPO nicht vorliegen und auch ein Schriftsatznachlassrecht auf den Schriftsatz
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