vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH und sieht keinen Anlass hiervon abzuweichen. Die Möglichkeit, die Einrede der Verjährung zu erheben, ist in § 214 BGB gesetzlich vorgesehen. Damit kann die Berufung auf sie als solche noch nicht unzulässig sein (vgl. Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 214, Rn. 19). Zwar wird die Erhebung der Verjährungseinrede bisweilen als anstößig empfunden, sofern dem Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, das Bestehen des Anspruchs zweifelsfrei bewusst ist. Für die Rechtswirksamkeit der Verjährungseinrede selbst spielen derartige Gesichtspunkte jedoch schon mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicherheit keine Rolle. Daher wird guter Glaube des Schuldners für die Verjährung gerade nicht vorausgesetzt (vgl. MüKoBGB/Grothe, BGB vor § 194, Rn. 15) und die Einrede der Verjährung ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner weiß, dass der Anspruch zu Recht besteht (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage, Überblick vor § 194, Rn. 17). Zudem stellt die Entwendung einer Sache immer Unrecht dar, so dass eine Differenzierung nach der jeweiligen "Schwere des Unrechts" und ein Abhängigmachen bzw. Anknüpfen der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung an die "Schwere des Unrechts" weder wirklich möglich noch praktikabel ist. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.03.2012 (Az.: V ZR 279/10) folgt für den Kläger nichts Günstiges, betrifft dieses doch einen vom vorliegenden gänzlich verschiedenen Fall. In dem genannten Fall verlangte ein Erbe die Herausgabe eines wertvollen Plakates ("Dogge") vom Land Berlin, welches dem Rechtsvorgänger des Klägers durch die Nationalsozialisten entzogen worden war. Der BGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 für die Beurteilung, ob es sich bei der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger um eine unzulässige Rechtsausübung handelt, nicht berücksichtigt werden könne und begründete dies damit, dass sich die Plakatsammlung auf dem Gebiet der DDR befand und daher ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht hätte durchgesetzt werden können (BGH a.a.O.). Eine vergleichbare Situation ist im hiesigen Streit jedoch nicht gegeben, da die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einschränkungen unterlag. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im vom BGH entschiedenen Verfahren die Einrede der Verjährung ausdrücklich nicht erhoben worden ist und die Ausführungen des BGH sich auf die Frage beziehen, ob Verwirkung eingetreten ist. Schon allein deshalb sind sie auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Schließlich ist eine teleologische Reduktion der Verjährungsvorschriften dahin gehend, dass Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften im Falle des Abhandenkommens von Kunstgegenständen aufgrund nationalsozialistischen Unrechts, die Nicht-Anwendung der Verjährungsvorschriften bzw. für den Beginn des Laufs der Verjährung Kenntnis des Herausgabeanspruchs gebiete, nicht vorzunehmen. Erwägen ließe sich eine solche teleologische Reduktion aus dem Gesichtspunkt, dass der ratio der Verjährungsvorschriften, letztlich Rechtsfrieden zu schaffen in Fällen von in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern nicht Rechnung getragen wird, wenn durch das Institut der Verjährung dann letztlich das durch den NS Staat geschaffe- - Seite 7 von 9 -

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