bei der Schule eingereicht werden. Diese hatte den Antrag zusammen mit einem Zeugnis der Ausbildungsstätte und einem Gutachten der Schule über die Bewährung während der Ausbildungszeit an das Regierungspräsidium zur Entscheidung weiterzuleiten. Nach diesen, der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nach §222 BEG entzogenen, Feststellungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin sich nicht in einem Vorbereitungsdienst i.S. des §2 BWGöD befunden hat Insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Auch sonst besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Frage, welche Behörde als Dienstherr i.S. des §22 BWGöD Ansprüche nach diesem Gesetz geltend machen könnte, beurteilt sich ausschließlich nach dem der Prüfung im Revisionsrechtszug nicht unterliegenden Landesrecht. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die den §22 BWGöD selbst betreffen, sind in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. Der Zulassungsgrund des §219 Abs. 2 Nr. 3 BEG ist hier auch nicht gegeben. Es handelt sich dabei um eine spezielle Vorschrift, nach der die Revision allein für die Entscheidung der Frage der Zuständigkeit des im Verfahren angegangenen Landes zuzulassen ist. Es besteht kein Grund und es wäre unzweckmäßig, diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch in den Fällen anzuwenden, in denen streitig ist, welche Behörde Dienstherr des Verfolgten i.S. des §22 BWGöD ist. Unmöglich ist es jedenfalls, sie dann anzuwenden, wenn diese Frage, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, allein nach Landesrecht zu entscheiden ist. Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

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