von der später als unrichjg erkannten Auffassung ausgegangen ist, für in Rußland entstandene Gesundheitsschäden könne die Klägerin aus Rechtsgründen keine Entschädigung verlangen. Wenn dies der Fall gewesen ist, kann nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1965, 454 Nr. 10 und 522 dargelegten Grundsätzen das Festhalten am Vergleich unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüL hat und seine tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichen, muß seine Entscheidung aufgehoben werden. 6

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