des Vergleiche maßgebend gewesen sind. Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend medizinische Beweggründe der Klägerin für den Abschluß des Vergleichs verneint. Die Voraussetzungen, unter denen medizinische Beweggründe zu unterstellen sind (BGH RzW 1969, 358), liegen nicht vor. Ein Anfechtungsrecht der Klägerin setzt daher die Feststellung voraus, daß sie einen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen aufgegeben hat. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hape auch unabhängig von seiner unrichjgen Auslegung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG keinen Anlaß, nach einem medizinischen Beweggrund der Klägerin zu forschen. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, sie habe dem Vergleich zugesjmmt, weil bis zum Bekanntwerden des Urteils BGH RzW 1962, 116 nach der Flucht in Rußland erlipene Gesundheitsschäden wegen Fehlens eines adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Maßnahmen der Sowjetregierung nicht als entschädigungsfähig angesehen worden seien. Dabei handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um einen medizinischen Grund im Sinne des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Vergleich sei nicht dadurch aufgehoben worden, daß die Entschädigungsbehörde nach dem Bekanntwerden des Urteils BGH RzW 1962, 116 von sich aus in die Bearbeitung des Gesundheitsschadens eingetreten sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch mit der Revision nicht angegriffen. Die Klägerin meint jedoch, die Entschädigungsbehörde habe ihr durch die Bearbeitung ihres Anspruchs sjllschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 BEG gewährt. Es sei unerheblich, ob die Frist des § 189 BEG versäumt sei. Wenn die Behörde sich über eine offensichtliche Unzulässigkeit des Antrags hinwegsetze und ein Verfahren bis zur Entscheidungsreife bearbeite, habe sie sjllschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden vor Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG wirksam angemeldet. Der erneuten Anmeldung dieses Anspruchs nach § 189 a BEG stehen die frühere wirksame Anmeldung und der Vergleich vom 20. Juni 1961 entgegen (BGH RzW 1969, 351). Dieses Hindernis kann nicht durch Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 BEG für den nach Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG wiederholten Antrag beseijgt werden. Außerdem gewährt die Entschädigungsbehörde sjllschweigend Wiedereinsetzung nur dadurch, daß sie durch Bescheid (§ 195 BEG) sachlich über den Anspruch befindet (BGH RzW 1970, 314). Hier hat die Entschädigungsbehörde aber in dem angefochtenen Bescheid den erneuten Antrag auf 4

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