der Beschwerde des Arbeitnehmers … vom 23. Juli 2021, soweit sie die Art und Weise der Zeugenbefragung über den Hergang des Vorfalls vom 30. Juni 2021, 17:00 Uhr betrifft“, bestellt. Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die weitergehende Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Gründe: A. 1 Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerde eines Arbeitnehmers. 2 Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) erteilte unter dem Datum des 12. Juli 2021 dem Arbeitnehmer … wegen antisemitischer Äußerungen im Rahmen eines Gesprächs am 30. Juni 2021 eine Abmahnung. Anlässlich der Ermittlungen zum Hergang des Gesprächs soll die Personalverantwortliche der Arbeitgeberin den Betriebssanitäter … gefragt haben, ob der Mitarbeiter … den Arzt gar als „Drecksjude“ oder als „ach Jude“ bezeichnet habe. Am 23. Juli 2021 reichte der Mitarbeiter … bei der Arbeitgeberin eine Beschwerde ein, die der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) als berechtigt angesehen hat. Die Arbeitgeberin lehnte die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle ab. Von einer weiteren ins Einzelne gehenden Sachdarstellung wird gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 525, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da gegen den Beschluss der Beschwerdekammer unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats über die Errichtung einer Einigungsstelle stattgegeben. 3 Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren, die Anträge des Betriebsrats abzuweisen, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. B. 4 Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat nur teilweise Erfolg. Soweit sich die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen die Art und Weise der Zeugenbefragung über den Hergang des Vorfalls vom 30. Juni 2021 wendet, ist eine Einigungsstelle zu bilden, da sie nicht offensichtlich unzuständig ist. Bezüglich des Ablaufs der Vorkommnisse am 30. Juni 2021 ist der Beschwerde nicht nachzugehen. Die Bildung der Einigungsstelle scheidet wegen offensichtlicher Unzuständigkeit aus. I. 5 Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle gemäß § 100 Abs. 1 ArbGG, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich das Vorbringen des Antragstellers nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsummieren lässt. Die Tatsachenfeststellungen sind auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, in die der unstreitige Vortrag der Beteiligten einschließlich in ihrer Echtheit unstreitige Urkunden und die streitigen Tatsachenbehauptungen des Antragstellers einzubeziehen sind (vgl. z.B. Hess. LAG, 16.05.2017 - 4 TaBV 75/17 - Rn. 10, zit. nach

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