vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente gemäß § 35 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. dem Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) ab dem 1. Juli 1997. Dass die Beklagte in ihren Bescheiden nach dem Wortlaut nur die Vormerkung von Beitragszeiten abgelehnt hat, ist unbeachtlich, da eine Rente ausdrücklich beantragt war und in der Ablehnung der Beitragszeiten konkludent auch die Ablehnung der Gewährung einer Rente liegt. § 35 Satz 1 SGB VI lautet: Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin hat die Regelaltersgrenze, die für sie noch 65 Jahre beträgt, erreicht, und es sind Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit anzurechnen sind, in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt worden. Die Monate April und Mai 1944 sind als Beitragszeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG zu berücksichagen. Diese Vorschric lautet: Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäcigung von Verfolgten in einem GheEo, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäcigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das GheEo in einem Gebiet des naaonalsozialisaschen Einflussbereichs lag, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Die Klägerin hat glaubhac gemacht, dass sie in dem GheEo aus freiem Willensentschluss gearbeitet hat. Für die Feststellung der für die Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) und b) ZRBG erforderlichen Tatsachen genügt es nach § 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung naaonalsozialisaschen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), wenn sie glaubhac gemacht sind. Eine Tatsache ist als glaubhac anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der ErmiElungen, die sich auf sämtliche erreichbaren BeweismiEel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Es ist durch die eigene Erklärung der Klägerin in Zusammenschau mit den historischen Erkenntnissen und unter Berücksichagung des übrigen Akteninhalts glaubhac, dass die Klägerin in der Zeit vom 17. April 1944 bis 29. Mai 1944 im GheEo

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