vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151
Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet. Der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2013 sind rechtswidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Gewährung einer
Regelaltersrente gemäß § 35 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. dem
Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) ab dem 1. Juli 1997. Dass die
Beklagte in ihren Bescheiden nach dem Wortlaut nur die Vormerkung von
Beitragszeiten abgelehnt hat, ist unbeachtlich, da eine Rente ausdrücklich beantragt war und
in der Ablehnung der Beitragszeiten konkludent auch die Ablehnung der Gewährung einer
Rente liegt. § 35 Satz 1 SGB VI lautet: Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die
Klägerin hat die Regelaltersgrenze, die für sie noch 65 Jahre beträgt, erreicht, und es
sind Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit anzurechnen sind, in der
deutschen Rentenversicherung zurückgelegt worden. Die Monate April und Mai 1944 sind als
Beitragszeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG zu berücksichagen. Diese Vorschric
lautet: Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäcigung von Verfolgten in einem GheEo, die
sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäcigung a) aus eigenem
Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das
GheEo in einem Gebiet des naaonalsozialisaschen Einflussbereichs lag, soweit für diese
Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht
wird. Die Klägerin hat glaubhac gemacht, dass sie in dem GheEo aus freiem
Willensentschluss gearbeitet hat. Für die Feststellung der für die Anwendung von § 1 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 a) und b) ZRBG erforderlichen Tatsachen genügt es nach § 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung naaonalsozialisaschen
Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), wenn sie glaubhac gemacht sind. Eine Tatsache
ist als glaubhac anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der ErmiElungen, die sich
auf sämtliche erreichbaren BeweismiEel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§
23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Es ist durch die eigene Erklärung der Klägerin in Zusammenschau mit
den historischen Erkenntnissen und unter Berücksichagung des übrigen Akteninhalts
glaubhac, dass die Klägerin in der Zeit vom 17. April 1944 bis 29. Mai 1944 im GheEo