Angaben zum Zwecke der Glaubhacmachung in ZRBGVerfahren. Es sei der Vollbeweis dafür erbracht, dass die Klägerin vom 17. April 1944 bis zum 29. Mai 1944 im GheEo Kisvarda inhaciert gewesen sei. Die Angaben zur GheEobeschäcigung im GheEo Kisvarda seien auch glaubhac gemacht worden. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Regelaltersrente ab dem 1. Juli 1997 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die vom Bevollmächagten der Klägerin eingereichten Unterlagen belegten einen Aufenthalt in Auschwitz und würden bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin im GheEo gearbeitet habe, nicht weiterhelfen. Die Erkenntnisse aus der Entschädigungsakte bei der Jewish Claims Conference aus dem Jahr 1993 und die Erklärungen der Klägerin gegenüber dem BADV im Jahr 2008 ergäben ein anderes Bild als das einer Beschäcigung im GheEo Kisvarda. Auf Anregung des Senats hat die Klägerin eine eigene Erklärung vom 14. September 2015 eingereicht. Darin hat sie unter anderem angegeben, sie habe anfangs im Kindergarten im GheEo Kisvarda als Betreuerin von Kindern im Alter von 5 bis 10 Jahren gearbeitet. Diese Arbeit sei ihr vom Judenrat übergeben worden, nachdem sie gefragt habe, wie sie helfen und unterstützen könne. Der Kindergarten sei in einem Schulgebäude gelegen gewesen, das im Laufe der Zeit zu einer Art Zentrum medizinischer Nachsorge geworden sei, und die Erschöpfung, der Hunger und die Krankheiten häEen immer mehr Menschen dorthin gebracht, die um Unterstützung und Hilfe gebeten häEen. Sie habe Kranke behandelt, sie gereinigt und ihnen etwas zu essen gegeben und den Ärzten geholfen, die medizinische Hilfe zu geben, die die Kranken benöagten. Es habe keine verhältnismäßig gefährlichen Auswirkungen gegeben und sie habe diese Arbeit [nicht] abgelehnt, weil sie für den Judenrat gearbeitet habe und weil sie häEe helfen wollen. Für ihre Arbeit habe sie vom Judenrat Essen bekommen. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Wartezeit mit den israelischen Zeiten erfüllt sei. Als Ersatzzeiten wären die Zeit vom 31. März 1944 bis zum 31. Dezember 1949 mit Unterbrechung durch evtl. GheEobeschäcigungszeiten zu berücksichagen. Auch nach Vorlage der Erklärung der Klägerin sieht die Beklagte so erhebliche Widersprüche, dass sie die Beschäcigung in dem GheEo nicht als glaubhac gemacht ansieht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schricsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten hat dem Senat

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