drei Lagern um „Zwangsarbeiten unter unmenschlichen Bedingungen“ gehandelt. Eine Beschäcigung aus freiem Willensentschluss sei damit nicht zu vereinbaren, auch wenn davon auszugehen sei, dass die Klägerin den Begriff „Zwangsarbeit“ laienhac verwandt habe. Zudem lägen zu den von der Klägerin geltend gemachten Beschäcigungszeiten in den GheEos unterschiedliche Angaben vor. Das Sozialgericht hat auf die Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach dem Dokumentenauszug des ITS eine Verhacung der Klägerin in Kisvarda am 17. April 1944 dokumenaert sei, so dass der Aufenthalt bereits ab März 1944 dort nicht glaubhac erscheine. Den Umstand, dass das GheEo Kisvarda erst im April 1944 eingerichtet worden sei, erkenne die Klägerin im Übrigen an. Zwar sei ihr zuzugestehen, dass sie im Hinblick auf den lange zurückliegenden Zeitraum der Verfolgungszeiten und ihr Alter Schwierigkeiten mit der Erinnerung der genauen Daten habe. Indessen sei gerade im Hinblick darauf davon auszugehen, dass diese Erinnerungsschwierigkeiten geringer gewesen seien, als die streiagen Lebensereignisse noch nicht so lange zurückgelegen häEen und das Alter der Klägerin geringer gewesen sei. Insoweit komme der bereits 1993 gegenüber der Claims Conference abgegebenen Erklärung besondere Bedeutung zu, in der die Klägerin (lediglich) für ihren Aufenthalt in Buchenwald angegeben habe, dort Zwangsarbeit geleistet zu haben. Zwar sei in diesem Teil des Fragebogens nicht nach einer Beschäcigung gefragt worden, indessen erscheine es zumindest auffällig, dass nur bezgl. des Aufenthalts in Buchenwald über eine (Zwangs-) Arbeit berichtet worden sei. Die in diesen Antworten enthaltenen Zeiträume sammten im Übrigen nicht überein mit der im Verwaltungsverfahren eingereichten Bescheinigung der Landesvertretung der ungarischen Israeliten in Budapest vom 22. Mai 1973, wonach die Klägerin erst im Juni 1944 nach Auschwitz deporaert worden sei. Das Alter der Klägerin und der lange zurückliegende streiage Zeitraum erkläre im Übrigen nicht, weshalb die Klägerin erstmals in ihrer Erklärung vom 2. November 2012 angegeben habe, sie sei im GheEo Kisvarda (auch) als Kindergartenerzieherin täag gewesen. Angesichts der inkonsistenten Angaben und der Tatsache, dass es sich bei den von der Klägerin angegebenen Arbeiten um Zwangsarbeit gehandelt habe, habe die Klage keinen Erfolg haben können. Gegen den am 1. Juni 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 1. Juli 2015 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Der Gerichtsbescheid würdige den von ihr vorgetragenen Sachverhalt unvollständig, verletze die Regeln der Beweiswürdigung und widerspräche den gängigen Regelungen zur Prüfung von

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