April bis Mai 1944 als Krankenpflegerin gearbeitet zu haben. Im Verfahren beim BADV habe
sie dagegen angegeben, lediglich im KZ Auschwitz gearbeitet zu haben. Auch im Verfahren
bei der Claims Conference sei eine Täagkeit erst in Buchenwald angegeben worden. Eine
vorliegende Bescheinigung des ITS enthalte unter anderem die Angabe, dass die Klägerin am
17. April 1944 in Kisvarda verhacet und in das Konzentraaonslager Buchenwald/Kommando
Altenburg eingeliefert worden sei. Obwohl die Beklagte die jüngsten Angaben besonders
beachtet habe, könne sie sich die verbleibenden Widersprüche nicht erklären. Zur
Begründung ihres am 7. August 2012 eingegangenen Widerspruches reichte die Klägerin
eine eigene Erklärung vom 2. November 2012 ein, wonach sie sich von März bis April 1944
im GheEo Kisvarda aufgehalten habe. Dort habe sie als „Nurse/Kindergartenteacher“ für
Kinder in dem GheEo gearbeitet, bis sie und die Kinder nach Auschwitz transporaert worden
seien. Nach dem GheEo sei sie im April 1944 nach Auschwitz-Birkenau geschickt worden.
Ende September 1944 sei sie von Auschwitz-Birkenau nach Buchenwald gekommen bis zum
Kriegsende im Mai 1945. Nach der Befreiung habe sie Deutschland verlassen und in
Rumänien gelebt bis sie 1976 nach Israel gekommen sei. In den Akten der Beklagten findet
sich ein weiterer Antrag auf Gewährung einer Altersrente aufgrund von GheEobeitragszeiten,
der am 17. September 2012 bei der Beklagten einging. Beigefügt war ein Teil einer Erklärung
in deutscher Sprache, dem sich nicht entnehmen lässt, wem gegenüber und in welchem
Zusammenhang er abgegeben worden war. Er enthält auch keine Namen, aber die Nummer
des israelischen Personalausweises der Klägerin. Dort ist u. a. folgendes ausgeführt: „ Im
März 1944 wurde ich mit meiner Familie in´s GheEo von Kisvarda gebracht. Dort musste ich
Zwangsarbeit verrichten. Im April 1944 wurden wir nach Auschwitz deporaert“. Mit
Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2013 hat die Beklagte den
Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe nicht glaubhac gemacht, dass sie im GheEo
Kisvarda vom 17. April 1944 bis 29. Mai 1944 eine Beschäcigung aus eigenem
Willensentschluss ausgeübt habe. Im Antrag auf Altersrente für ehemalige
GheEobeschäcigte mit Wohnsitz im Ausland (ZRGB 100) habe sie angegeben, dass sie sich
von April 1944 bis Mai 1944 im GheEo Kisvarda aufgehalten und dort eine Beschäcigung in
der Krankenpflege ausgeübt habe. In den Unterlagen des BADV habe sie wahrheitsgemäß
angegeben, sich vom 17. April 1944 in Kisvarda, vom 30. Mai 1944 in Auschwitz und vom 29.
Januar 1945 in Buchenwald aufgehalten zu haben und weiter, dass sie an den drei Orten sehr
schwere Zwangsarbeit habe verrichten müssen. Auf Seite 4 habe sie erneut die