Ungarn). In dem Fragebogen gab die Klägerin, gebeten, Auskunc über die Arbeit in einem GheEo zu geben, an, dass sie seit dem 30. Mai 1944 in Auschwitz und Altenburg gearbeitet habe. Sie sei Bandarbeiter für Einzelteile für Panzer gewesen. Es habe sich um sehr schwere Zwangsarbeit unter unmenschlichen Bedingungen gehandelt. Sie sei zu der Arbeit unter Androhung von Gewalt gezwungen worden. Laut Auskunc der Bezirksregierung in Düsseldorf wurden für die Klägerin keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) geltend gemacht. In einem Formantrag „Antrag auf Altersrente für ehemalige GheEobeschäcigte mit Wohnsitz im Ausland“ gab ihr Prozessbevollmächagter im Oktober 2011 an, die Klägerin habe von April 1944 bis Mai 1944 in der Krankenpflege gearbeitet. Der Arbeitgeber sei der Judenrat gewesen und die Arbeit habe im GheEo Kisvarda staEgefunden. In den Akten der Beklagten findet sich eine Bescheinigung der israelischen Naaonalversicherung vom 23. Oktober 2011, wonach die Klägerin dort insgesamt 156 Versicherungsmonate zurückgelegt hat. Die Gesamtzahl der Versichertenmonate neEo betrage 108. Seit dem 1. Dezember 1984 bezieht die Klägerin in Israel eine Altersrente. In einem Fragebogen haEe die Klägerin im März 1993 gegenüber der Claims Conference u. a. angegeben, sich von März 1944 bis April 1944 im GheEo Kisvarda, von April 1944 bis April 1945 im KZ Auschwitz und von April 1945 bis Mai 1945 im KZ Buchenwald aufgehalten zu haben. Im März 1944 sei sie in das GheEo Kisvarda eingewiesen und im April 1944 in das KZAuschwitz deporaert worden. Im April 1945 sei sie nach Buchenwald überstellt worden, habe Zwangsarbeit geleistet und sei im Mai 1945 von den amerikanischen Truppen befreit worden. In den Akten der Beklagten findet sich ein Vermerk vom 24. November 2011, wonach beim BADV (Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) telefonisch nachgefragt worden sei, ob dort Angaben zu einer Beschäcigung im GheEo Kisvarda vorlägen. Dies sei verneint worden. Die Versicherte sei im Jahre 2010 explizit nach einer Beschäcigung im GheEo befragt worden. Bis heute habe die Versicherte nicht geantwortet. Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 hat die Beklagte den „Antrag auf Anerkennung von GheEo- Beitragszeiten“ abgelehnt. Die Prüfung habe ergeben, dass auch nach der neuen Rechtsprechung eine Anerkennung von GheEobeitragszeiten nicht möglich sei. Die Arbeitszeit vom 17. April 1944 bis zum 29. Mai 1944 im GheEo Kisvarda sei nicht glaubhac gemacht. Damit sei eine Anerkennung nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäcigungen in einem GheEo (ZRBG) weiterhin nicht möglich. Es lägen folgende Angaben und Erkenntnisse vor: Im Antrag ZRBG 100 habe die Klägerin angegeben, im Zeitraum von

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