53 Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend schon deshalb nicht um Schmähkritik, da sich die Äußerungen schon nach dem Wortlaut ausschließlich auf den Inhalt des Werkes und nicht etwa auf die Person des Autors und schon gar nicht auf die Verfügungsklägerin als Verlag bezieht. Im Vordergrund steht vorliegend die Auseinandersetzung mit der Sache, dem Inhalt des Buches, und nicht die persönliche Schmähung der Autoren, die in diesem Zusammenhang schon nicht erwähnt werden. Die Äußerungen haben somit Sachbezug. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin auch nicht darauf an, ob die Äußerungen zutreffend sind oder nicht, jedenfalls liegen nach dem Inhalt der Rezension keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Rezensentin ausschließlich um die Diffamierung der Autoren oder des Verlages geht, sondern vielmehr ist einzig und allein von dem Inhalt des Werkes die Rede. 54 Nachdem den Äußerungen insgesamt weder ein unwahrer Tataschenkern zugrunde liegt noch es sich um offensichtliche Schmähkritik handelt, kann eine Haftung der Verfügungsbeklagten wegen der Kenntnis von einem unschwer erkennbaren Rechtsverstoß nicht begründet werden. 55 2.4. Jedenfalls wären die streitgegenständlichen Äußerungen aber auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen im Übrigen, wollte man der Verfügungsbeklagten noch weitergehende Prüfpflichten auferlegen, als zulässige Meinungsäußerungen einzustufen. 56 (1) Denn die Rezensentin kann sich vorliegend dem Grunde nach auf die Meinungsfreiheit berufen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen genießen den Schutz des Grundrechts unabhängig davon, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch sind, begründet oder grundlos, emotional oder rational sind (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88; Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91). Ob die Bewertung der Rezensentin damit berechtigt ist, kann dahinstehen, da die Äußerung Ausdruck der persönlichen Meinung ist und sich einer Überprüfung anhand der Kategorien "richtig" oder "falsch" entzieht. 57 (2) Der Inhalt des Werkes bietet jedenfalls ausreichend Anknüpfungspunkte für die vorgenommene Bewertung. Denn Fakt ist, dass in dem streitgegenständlichen Werk Faschismus, "Antisemitismus" und "rechtsradikal" (auch wörtlich) thematisiert werden. Die Autoren stellen Vergleiche zwischen den Corona-Maßnahmen und der Reaktion auf Kritik daran einerseits sowie der Verfolgung der Juden im Dritten Reich andererseits an. Diese Gleichsetzung kann auch als eine Herabwürdigung des Leides der Opfer des Holocausts verstanden und entsprechend im Rahmen eigener Meinungsbildung eingeordnet werden. 58 Ferner werden sowohl die von staatlicher Seite ergriffenen Maßnahmen während der Corona-Pandemie als auch die Reaktionen von Politik, Presse, Wissenschaft usw. auf Kritik an den ergriffenen Maßnahmen wiederholt im Sinne eines geplanten Vorgehens einer kleinen, nicht näher genannten Gruppe Interessierter interpretiert (vgl. zB.: "Macht und Sicherung von Stand und Status einer überschaubaren Anzahl von Krisenkapitalisten, Bankkartellen, internationalen Konzernen, dem militärisch-industriellen Komplex, Big Tech und einer überschaubaren Armada supranationaler NGOs" – S. 190; "Das verbindende Element von Corona-Krise, postulierter Klima-Apokalypse, Ukraine-Krieg und dem durch die hausgemachte Wirtschaftskrise heraufziehenden "Wutwinter" in Dunkeldeutschland? Bei jedem der vorgängig genannten Themenkomplexe kommen die gleichen Kommunikationswerkzeuge zum Einsatz, inspiriert von Edward Bernays, dem Pionier moderner Propaganda und Massenindoktrination" – S. 192; dem gegenübergestellt eine "Politik, die vom Volke kommt" – S. 178 etc.). Die Autoren werfen staatlichen und wissenschaftlichen Institutionen sowie dem "Medienmainstream" (S. 137) wiederholt faschistisches oder totalitäres Vorgehen vor und verwenden in diesem Zusammenhang ihrerseits Begrifflichkeiten wie "Täter", ausdrücklich "Faschismus" oder "mitgemacht" (S. 34 ff.). Doch auch wenn sie sich selbst formal ausdrücklich von Faschismus oder rechtsradikalem Gedankengut distanzieren, so sind die oben angeführten Argumentationsmuster jedenfalls geeignet, von Leserinnen oder Lesern ihrerseits als "rechtsradikal" wahrgenommen zu werden. 59 Die Thematik des Werkes insgesamt bietet insoweit vorliegend genügend Anknüpfungspunkte für die Bewertung des Werkes der Rezensentin als Werk mit "rechtsradikalen Ausfällen", "reichlich brauner Pampe" und "Antisemitismus". 60 Soweit die Verfügungsklägerin der Ansicht ist, der Äußerung lägen schon deshalb keine ausreichenden Anknüpfungspunkte zugrunde, da dem Werk politische Bekenntnisse und Haltungen untergeschoben würden, von denen sich die Autoren im Gegenteil ausdrücklich distanzierten, so kommt es darauf nicht an. Denn zu beurteilen ist nicht, ob die Bewertung der Rezensentin "richtig" oder "falsch" ist oder sie aus dem Inhalt des Buches die richtigen Schlüsse zieht. Ferner kommt es nicht darauf an, welche Gesinnung oder politische Haltung der Autor oder andere Autoren, deren Werke die Verfügungsklägerin verlegt hat, tatsächlich einnehmen. Denn unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kann es der Rezensentin nicht verwehrt sein, aus der in dem Werk zur Diskussion gestellten Thematik eine entsprechende wertende Beurteilung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 BvR 327/91). Dass die Verfügungsklägerin den Inhalt ihres Werkes anders deutet als die Rezensentin, liegt in der Natur von Meinungsäußerungen und öffentlichen Diskussionen zu diesem Thema, führt aber nicht dazu, dass sich die Rezensentin nicht auf Art. 5 GG berufen könnte.

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