(teilweise) Schadenswiedergutmachung bemüht hat. Der Angeklagte lebt in geordneten Lebensverhältnissen, hat zwei minderjährige Kinder und geht – wenn auch derzeit nur in einem geringen Umfang – einer Beschäftigung nach. Insbesondere befand er sich in diesem Verfahren auch bereits über Monate in Untersuchungshaft, die ihn sichtlich beeindruckt hat. Auch bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit sind die besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen. Innerhalb des auch für den Angeklagten F geltenden Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Bemessung der Strafe nochmals alle bereits zuvor erörterten für und gegen diesen Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Unter Abwägung dieser Umstände hat das Gericht die Verhängung einer 32 Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten 33 für tat- und schuldangemessen und erforderlich erachtet und hierauf erkannt. 34 Auch im Fall F erachtet die Kammer in einer abschließenden Gesamtschau die von dem Amtsgericht verhängte Strafe von einem Jahr und drei Monaten als insgesamt zu milde; die Kammer hat die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens angemessen erhöht, wobei der allein bei F vorliegende Strafmilderungsgrund der materiellen Schadenswiedergutmachung dazu führte, dass auf eine im Vergleich zu dem Angeklagten B um einen Monat geringere Freiheitsstrafe erkannt wurde. 35 Auch die Vollstreckung dieser Strafe konnte die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen. Auch im Fall F ist es im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat durch sein reuevolles Geständnis Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht der Tat übernommen; strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten. Auch in seinem Fall geht die Kammer auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils davon aus, dass die Tat nicht antisemitisch motiviert war. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen nach Auffassung der Kammer auch bei F eine positive Sozialprognose. Desweiteren liegen – trotz der sich in der Strafhöhe wiederspiegelnden Höhe des Unrechts- und Schuldgehalts – die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände vor. In einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer zusätzlich insbesondere berücksichtigt, dass er sich um den Ausgleich des materiellen Schadens gekümmert und sich mit seiner Entschuldigung auch um eine weitere Schadenswiedergutmachung bemüht hat. Der Angeklagte befand sich in diesem Verfahren über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr in Untersuchungshaft, die ihn nachhaltig beeindruckt hat. Er lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer geregelten Arbeit nach. Nach alledem sind die besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen. 36 V. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. 38

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