Schule besuchte er nur bis zum siebten Schuljahr; danach ging er ab und begann als Friseur zu arbeiten bei einem in der Nachbarschaft gelegenen Friseursalon, in dem er zuvor bereits als Aushilfe gearbeitet hatte. Einen Beruf erlernte auch er nicht, was er in der Hauptverhandlung damit begründete, dass man in Palästina auch „ohne Papiere“ arbeiten könne. Einige Zeit später sah er sich gezwungen, die Arbeit in dem Salon aufzugeben. Sein Vater hatte – wie der Angeklagte berichtete – in Palästina einen Menschen getötet, wurde verurteilt und verstarb während der Haft an einem Krebsleiden. Nach dem Tod seines Vaters befürchtete der Angeklagte, dass die Angehörigen des Opfers an ihm Rache nehmen würden. Dies war der Grund, warum der Angeklagte – nach einem zwischenzeitlichen Umzug mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern innerhalb Palästinas – beschloss, nach Deutschland zu reisen, wo er im Jahr 2012 Asyl beantragte. Im Zuge des Asylverfahrens gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass er noch minderjährig sei und erst im Jahr 1996 geboren worden sei (tatsächliches Geburtsjahr ist 1990). Er tat dies, weil ihm ein Freund dazu geraten hatte und, wie er auf Nachfrage in der Hauptverhandlung freimütig einräumte, er sich durch die falschen Angaben persönliche Vorteile erhoffte. Das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen, derzeit hat er einen Duldungsstatus mit einer Arbeitserlaubnis. Seit Anfang des Jahres arbeitet der Angeklagte in einem Friseursalon und verdient bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden 740,00 EUR brutto. 14 Der Angeklagte hat zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung an die Jüdische Kultusgemeinde Wuppertal am 10.09.2015 einen Betrag von 858,70 EUR – auf diesen Betrag beliefen sich die bei der Tat entstandenen Sachschäden – gezahlt; das Geld hierfür stammte aus einem Darlehen, das der Angeklagte in dieser Höhe bei einem Bekannten aufgenommen hatte und in monatlichen Raten von 50,00 EUR zurückzahlt. 15 Auch der Angeklagte F ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Er befand sich in dieser Sache ebenfalls in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.07.2015 (Az.: 86 Gs – 50 Js 156/14 – 101/14) und zwar vom 30.07.2014 bis zum 28.01.2015. 16 IV. 17 Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen. 18 Die Kammer hat bei beiden Angeklagten jeweils den nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Dazu führen folgende Erwägungen: 19 Zunächst hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 306a Abs. 3 StGB geprüft. Nach der Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. 20 Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sämtlicher hierfür relevanter Umstände (diese hat die Kammer für jeden der Angeklagten getrennt unternommen, lediglich aus Darstellungsgründen werden die insoweit maßgeblichen Strafzumessungsgründe für beide Angeklagte im Folgenden zusammen erörtert) weicht das Tatbild nicht so erheblich von dem in § 306a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Normalfall ab, dass die Anwendung des 21

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