der Ermittlungspflicht des Oberlandesgerichts bezüglich etwaiger Mehraufwendungen des Klägers durch seinen Aufenthalt in Prag liegt neben der Sache; denn für den Anspruch aus §118 BEG ist es unerheblich, ob dem Verfolgten durch die Unterbrechung der Ausbildung oder den Ausschluß hiervon ein meßbarer materieller Schaden entstanden ist (Urteil des Senats vom 29. Januar 1960 - IV ZR 213/59 -, LM Nr. 19 zu §115 BEG 1956 = RzW 1960, 274 Nr. 31). III. Aus diesen Gründen ist, unter Aufhebung des angefochtenen und Änderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §91 ZPO ergebenden Kostenfolge zur Zahlung von 5.000 DM an den Kläger zu verurteilen.

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