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Des Weiteren wird wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Gründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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1. Es verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass die Beklagte im Rahmen einer Diskussion,
die sich an einen Vortrag am 05.07.2017 in Straubing ergeben hat, in Bezug auf den Kläger erklärt hat, "Er (Anm.: Herr
N... ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, (...). Aber das ist strukturell nachweisbar." Da
die Beklagte weder im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens, das diesem Hauptsacheverfahren
vorangegangen ist, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereit war, sich zu verpflichten, die
streitgegenständliche Äußerung nicht mehr zu tätigen, besteht Wiederholungsgefahr. Daher hat der Kläger gegenüber
der Beklagten gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf
Unterlassung dieser Äußerung.
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Der Kläger ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil die streitgegenständliche
Äußerung der Beklagten eine Meinungsäußerung ist, und im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beklagten, letzteres zurücktreten
musste.
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Grundsätzlich kann derjenige einen Unterlassungsausspruch nach § 1004 Abs. 1 analog in Verbindung mit § 823 BGB
geltend machen, dem gegenüber eine ehrverletzende falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde oder dessen
Persönlichkeitsrecht in Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG bei einer
Meinungsäußerung überwiegt.
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1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Bezeichnung als Antisemit grundsätzlich eine Bezeichnung ist, die geeignet ist,
das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade vor dem Hintergrund der
Verbrechen der Nazidiktatur sowie des Holocaust die Bezeichnung als Antisemit in besonderer Weise geeignet ist, den
so Bezeichneten herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen. Die Verwendung des Begriffes "Antisemit" kann in
Deutschland nicht ohne Bezug zur deutschen Geschichte verstanden werden. In dieser Bezeichnung kommt nach dem
allgemeinen Verständnis zumindest auch zum Ausdruck, dass derjenige die Überzeugungen teilt, die zu der Ermordung
von 6 Millionen Juden unter der Nationalsozialistischen Schreckensherrschaft geführt haben, und die Menschen allein
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft angreift und für das Übel der Welt verantwortlich macht.
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1.2 Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten um eine
Meinungsäußerung, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fällt.
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Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung, ob es sich bei einer Äußerung um eine
Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, die Äußerung daraufhin zu untersuchen, ob die Aussage
mit den Mitteln des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann - dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor
- oder ob sie vielmehr durch eine subjektive Beziehung des Äußernden geprägt und damit durch die Elemente der
Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist. Im letzteren Fall liegt eine Meinungsäußerung vor. Enthält
eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung ist sie als Werturteil zu
behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächlich als auch wertende Bestandteile aufweist und sie
durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (vgl. BGH, Urteil vom
23.02.1999, VI ZR 140/1998, BVerfG Entscheidung vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94).
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Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten als Meinungsäußerung zu werten, da die
Äußerung maßgeblich von der Bewertung der Beklagten geprägt war.
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Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Frage, wann jemand ein Antisemit ist, von einer Bewertung und Einordnung
seiner Äußerungen und Handlungen abhängig ist.
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Es gibt keine allgemein gültige und allgemein anerkannte Definition für den Begriff des "Antisemitismus". Dies ist auch in
diesem Verfahren deutlich geworden. Während die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihr differenziertes
Verständnis von Antisemitismus im Sinne eines nach ihrer Auffassung heute vorliegenden sekundären Antisemitismus
erklärte, der Elemente einer allgemeinen Weltsicht im Sinne des Einflusses einer kleinen Gruppe auf die Geschicke der
Welt umfasst, erklärte der Kläger, dass er unter Antisemitismus eine aktive Diffamierung, und Verunglimpfung von
Menschen mit semitischer Herkunft verstehe.
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Nach einer Definition im Duden (www.duden.de) bedeutet Antisemitismus eine Abneigung oder Feindschaft gegenüber
Juden oder eine (politische) Bewegung mit ausgeprägten antisemitischer Tendenzen.
Auch im Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus gegenüber der Bundesregierung aus dem Jahr