14
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2017 wurde die Beklagte unter anderem aufgefordert, zu erklären, dass sie die
einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkenne. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 07.09.2017
wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen. Die Beklagte gab die geforderten Erklärungen nicht ab.
15
Für das Abmahnungsschreiben vom 20.07.2017 entstanden dem Kläger, berechnet aus einem Gegenstandswert von
15.000,00 €, Kosten in Höhe von 526,58 €. Für das anwaltliche Schreiben zur Aufforderung zur Abgabe einer
Abschlusserklärungvom 07.09.2017 entstanden dem Beklagten, wieder berechnet aus einem Gegenstandswert von
15.000,00 €, Kosten in Höhe von 1.029,35 €.
16
Der Kläger gab im Jahre ... in der Oper in ... anlässlich des ... jährigen Jubiläums der deutsch-israelischen Beziehungen
ein Konzert. Er unterstützt Initiativen gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenhass, z.B. die Initiative "Brothers
Keepers" oder "Rock gegen Rechts". Im Jahr 2014 hielt der Kläger eine Rede bei einer Versammlung der
"Reichsbürger" in Berlin.
17
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Behauptung, er sei Antisemit, eine Tatsachenbehauptung sei. Bei dem Begriff
"Antisemit" handele es sich um einen Begriff, der eine allgemein gültige Bedeutung habe und sich definieren lasse. Die
Behauptung sei einem Beweis zugänglich. Die Äußerung sei eine Feststellung, aber keine Wertung oder Meinung.
18
Die Tatsachenbehauptung sei falsch. Der Kläger sei kein Antisemit. Es bestünde kein Anknüpfungstatbestand für diese
Tatsache. Der Kläger denke und handle nicht antisemitisch, er habe sich nie feindselig gegen das Judentum, Juden,
den Staat Israel oder jüdische Einrichtungen geäußert und nie den Holocaust geleugnet. Er habe sich stets für Frieden,
Freiheit, Integration und Toleranz eingesetzt. Er habe sich mehrfach öffentlich gegen Antisemitismus ausgesprochen,
was ihm auch Morddrohungen eingebracht habe, so z.B. im Rahmen eines Interviews mit dem TV-Sender ....
19
Die Behauptung, er sei Antisemit, sei ehrverletzend, weil darin auch zum Ausdruck komme, dass er Menschen allein
wegen ihrer Religionszugehörigkeit angreife und für das Übel der Welt verantwortlich mache und auch die Überzeugung
derjenigen teile, die zur Ermordung der 6 Millionen Juden geführt habe. Die Bezeichnung als Antisemit werde in
Deutschland ehrverletzend negativ und diskreditierend verstanden.
20
Die einmalige Verwendung des Begriffes "T..." in dem aus dem Jahr 2009 stammenden Song "R...", sei zu wenig,
weitere Belege könne die Beklagte nicht vorlegen. Dass es sich bei dem in dem Lied "..." verwendeten Begriff ... um ein
Codewort gehandelt haben solle, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen und werde bestritten. Der Song sei in der
Bankenkrise geschrieben worden und übe generell wegen der Abhängigkeit von Banken Kritik. Die Kritik richte sich aber
nicht gegen jüdische Menschen oder jüdische Bankiers.
21
Der Kläger ist des weiteren der Ansicht, dass, selbst wenn man die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten als
Werturteil verstehen würde, oder ihr wertenden Charakter beimesse, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers
höher zu gewichten sei, weil die Äußerung gerade vor dem Hintergrund der Nazidiktatur besonderes Gewicht habe und
keine Anhaltspunkte für die Rechtfertigung der Bezeichnung bestünden. Zu berücksichtigen sei, dass der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Klägers von der Beklagten vorsätzlich geschehen sei.
22
Der Kläger verweist darauf, dass er sich mehrfach auch öffentlich von der Reichsbürgerszene distanziert habe. So z.B.
schon in einem Interview des Magazins S... aus dem Jahr 2015 (vgl. Anlage K 14) oder auch gegenüber anderen
Medien, was z.B. eine e-mail aus dem Jahr 2016, die unter dem Betreff "BILD Anfrage" an die e-mail Adresse
@axelspringer.de, gesandt und mit Anlage K 20 vorgelegt wurde, belegten könne.
23
Der Kläger beantragt mit seiner Klage (zugestellt am 18.12.2017)
24
Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes,
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten
25
"Er (Anm.: Herr N... ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, (...). Aber das ist strukturell
nachweisbar."
26
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den
Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu bezahlen.
27
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den
Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu zahlen.
28
Die Beklagte beantragt,
29
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Bewertung eines Menschen als Antisemit eine Meinungsäußerung sei, sie sei mit