- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
nicht, dann kommt es darauf an, ob er im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H.
arbeitsfähig ist (§94 BEG). Vor allem bei Wohnsitz im Ausland erfordert die Ermittlung des
medizinischen Sachverhalts in der Regel einen erheblichen Zeitaufwand. Für die Feststellung der
Voraussetzungen des Wahlrechts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.
Deshalb mus das Entschädigungsorgan dafür sorgen, daß die medizinischen Befunde nicht veralten.
Das kann aber trotz zügiger Bearbeitung eintreten, wenn die Entscheidung über den Hilfsanspruch
ihrerseits umfangreiche Ermittlungen erfordert, die die Erledigung weiter verzögern.
Allerdings schneidet der Erlaß eines Teilurteils über den Hauptanspruch auf Rente dem Kläger das
"Hineinwachsen" in die Rente ab. Dieser hat aber keinen Anspruch darauf, daß ihm durch die
Nichtanwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften hierzu und damit zum Erfolg mit dem
Hauptanspruch verhelfen wird. Weder im BEG noch im BEG-Schlußgesetz gibt es das
"Hineinwachsen" in die Voraussetzungen für das Wahlrecht (vgl. BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Das
Gericht ist deshalb nicht gehindert, über den Hauptanspruch auf Rente durch Teilurteil zu
entscheiden, wenn es ihn für entscheidungsreif hält.
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Teilurteil auch in der Sache bestätigt. Nach
tatrichterlicher Überzeugung war im Zeitpunkt der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren die
Arbeitsfähigkeit des Klägers im zuletzt ausgeübten Beruf als Fotograf nur um 40 v.H.
beeinträchtigt. Der Berufungsrichter ist dabei dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen
Prof. Dr. Christian, H., gefolgt, das dieser auf Grund der Untersuchungsbefunde des Dr. R., H.,
erstattet hat. Nach Auffassung des Sachverständigen ist die Annahme einer höheren
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht zu begründen.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Ablehnung des Anspruchs auf Rente. Die Revision bekämpft
sie mit Verfahrensrügen. Diese greifen nicht durch. Eine Begründung ist nach Art. I Nr. 4 des
Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 nicht
erforderlich.
Da die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Fotograf im Zeitpunkt der Entscheidung noch 60 v.H. betrug,
kommt es auf die von der Revision gestellte Frage, ob an den Grundsätzen der Entscheidung BGH
RzW 1968, 27 Nr. 17 festzuhalten ist, nicht an.
Aus diesen Gründen wird die Revision mit der Kostenfolge aus §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97
Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 9.3.1972 – IX ZR 42/69, BeckRS 1972, 31373847
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31373847
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11/22/2022