61 Einer "Verwertung" dieser Sachverhalte durch den Dienstherrn steht auch nicht entgegen, dass das Strafverfahren gegen die Klägerin mit Verfügung vom ...2019 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Zunächst waren Gegenstand des gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungsverfahrens lediglich die beiden von ihr versandten Bilder "Genieße das Leben in vollen Zügen" und "Propaganda Style". Die Staatsanwaltschaft gelangte zu der Einschätzung, dass das erste hiervon einen strafrechtlich relevanten Inhalt habe. Es zeige "einen augenscheinlich überfüllten Eisenbahnwagon, der den Betrachter unmittelbar an einen überfüllten Deportationszug im 2. Weltkrieg denken lässt". Da dieses Bild, "das ganz offensichtlich die Menschenwürde der Juden angreift", indes nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde bzw. die Tathandlung nicht geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, wurde das Verfahren eingestellt (Staatsanwaltschaft B-Stadt, Az.: ... Js ..., Bl. 219 der Gerichtsakte). Danach kam die Staatsanwaltschaft selbst zu der Beurteilung, dass das von ihr versandte Bild "Deportationszug" einen strafrechtlich relevanten Inhalt hat. Insbesondere gelangte sie - ebenso wie der Beklagte - zu der Einschätzung, dass das Bild ganz offensichtlich antisemitischen Charakter hat und die Menschenwürde der Juden angreift. 62 Nicht erforderlich ist hingegen der gesicherte Nachweis einer rechtsradikalen Überzeugung der Klägerin. Ausreichend für die Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung ist bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen. Denn auch ein unreflektierter Umgang mit solchen Bilddateien zeugt nicht von einer gefestigten Persönlichkeit, von der man erwarten kann, dass sie sich jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einsetzen wird und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achtet und schützt. Dass die Klägerin hier unreflektiert und oberflächlich gewesen ist, hat sie selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt. 63 Das achtlose Verhalten der Klägerin im Hinblick auf den Empfang und insbesondere das eigene aktive Versenden der Bilddateien mit antisemitischen Bezügen war zudem besonders geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr angestrebtes Amt als Polizistin im gehobenen Polizeivollzugsdienst und das Ansehen der Polizei als staatliche Institution bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So ist etwa das von der Klägerin versandte Bild "Genieße das Leben in vollen Zügen" Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gewesen. 64 Da die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin vorliegend bereits in dem insoweit unstreitigen Versenden der o.g. Bilder mit antisemitischen Bezügen eine hinreichende tatsächliche Grundlage findet, kam es letztlich nicht darauf an, inwieweit sie die innerhalb des Studiengruppen-Chats geteilten Bilder tatsächlich im Einzelnen zur Kenntnis genommen hat. Jedoch räumte die Klägerin auch hier selbst ein, unbedarft gewesen zu sein und eine fehlende Sensibilisierung bezüglich der teils menschenverachtenden, antisemitischen und islamfeindlichen Inhalte gehabt zu haben. Insofern hat der Beklagte in seinem Bescheid vom ...2019 zutreffend ausgeführt, dass "selbst wenn hinter den vorgenannten Bilddateien, die augenscheinlich zumindest auf eine latent fremdenfeindliche Gesinnung hindeuten keine menschenverachtende, fremdenfeindliche Grundgesinnung stehen sollte, so fehlt es Ihnen zumindest offenkundig an der sittlichen Reife für einen adäquaten Umgang mit den Ihnen und offensichtlich durch diverse Personen übersandten Dateien." Für diese Annahme sprechen auch die weiteren von ihr innerhalb des Chats mit Z und U versandten Bilder wie "Allahu Snackbar" (Bl. 2 Chat "Raum 103", Sonderband Auswertung Chatverlauf) oder "Burka" (Bl. 28 Einzelchat mit Z, Sonderband Auswertung Chatverlauf). 65 Ebenso brauchte nicht weiter aufgeklärt werden, inwiefern eine - wie von der Klägerin vorgetragen - andere Interpretation der versandten Bildmaterialien denkbar gewesen wäre. Zunächst hält die Kammer andere Interpretationsmöglichkeiten für schlicht abwegig. Allerdings kommt es hierauf auch nicht an, da die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung angab, bei dem von ihr versandten Bild "Genieße das Leben in vollen Zügen" bereits unmittelbar nach dem Versenden erkannt zu haben, dass hier die Verhöhnung des jüdischen Schicksals im Vordergrund steht. Mithin hatte sie selbst dem Bild eine andere Bedeutung nicht entnommen. Das Bild "Jew-Jitsu" habe sie interessant und lustig gefunden, wobei auch hier aufgrund des eindeutigen Schriftzuges "They will win" ein antisemitischer Bezug gegeben ist. Allein das dritte von ihr versandte Bild mit dem Hitler-Konterfei lässt eine humoristische Interpretationsmöglichkeit zu, wobei hier allerdings auch wiederum der Kontext, in dem das Bild versandt wurde, nämlich als Antwort auf die von Z versandten Bilder "Das Leben ist wie Frankreich" und "Wehrmacht", zu berücksichtigen ist. Auch der insofern von der Klägerin erhobene Einwand, der Beklagte hätte keine eigenen Schlüsse aus den Vorgängen

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