trachten seien. Die weiteren Anträge bezüglich der öffentlichen Förderung seien ebenfalls unzulässig, da der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehle. Darüber hinaus seien die Anträge zu unbestimmt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere dem Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat teilweise Erfolg. 17 Das mit dem Antrag zu 1 nunmehr verfolgte Begehren festzustellen, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung auf der Internetseite der Beklagten rechtswidrig war, ist zulässig. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO zulässige Umstellung der ursprünglich erhobenen allgemeinen Leistungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der zunächst geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch dadurch erledigt hat, dass die streitgegenständliche Presseerklärung auf der Internetseite der Beklagten nicht mehr abrufbar ist. 18 Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, denn Gegenstand dieser Klage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327, juris, Rn. 11; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 43 VwGO Rn. 21 <Stand: Oktober 2008>). Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, denn sie streiten darüber, ob die Pressemitteilung die Rechte der Klägerin verletzt hat. Da der Bürgermeister der Beklagten in der Pressemitteilung die Absage einer geplanten Diskussionsveranstaltung, an der die Klägerin als Rednerin teilnehmen sollte, gefordert und sich dabei im Wesentlichen auf deren Unterstützung der Bewegung „Boycott, Divestment and Sanctions“ (BDS) berufen hat, ist das Grundrecht der Klägerin auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, BVerwGE 174, 367, juris, Rn. 19). 19 Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Bei in der Vergangenheit liegenden, erledigten Rechtsverhältnissen kommt ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO u.a. in Betracht bei Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr, als Rehabilitationsinteresse zur Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung sowie bei – typischerweise kurzfristigen – gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen (OVG NRW, Urteil vom 04.11.2016 - 15 A 2293/15 -, juris, Rn. 40; vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 267 ff.). 20 Vorliegend hat die Klägerin jedenfalls ein Rehabilitationsinteresse. Ein solches besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung der betroffenen Person ergibt, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 15.12 -, juris, Rn. 29 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin wurde in der streitgegenständlichen Pressemitteilung namentlich genannt als Rednerin einer vom Bürgermeister der Beklagten als „Sympathisanten-Treffen der antisemitischen Israelhasser“ bezeichneten Veranstaltung. Auch wenn die Mitteilung auf der Internetseite der Beklagten nicht mehr abrufbar ist, ist - Seite 7 von 12 -

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