Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 A. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2023 hat keinen Erfolg. 2 I. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl eine Entscheidung über die 3 1. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Abhilfe nach § 148 Abs. 1 VwGO ist nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO ausgeschlossen. Rechtsmittel gegen die in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO. § 146 Abs. 4 VwGO ist nicht anwendbar. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um ein solches des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a und 123 VwGO, sondern um einen Antrag beim Verwaltungsgericht auf Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 5, 4 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 VereinsG. Das Verfahren auf Erlass einer - nach Art. 13 Abs. 2 GG erforderlichen - richterlichen Durchsuchungsanordnung ist unbeschadet der Tatsache, dass es in Form eines Beschlussverfahrens durchgeführt wird, der Sache nach ein Hauptsacheverfahren (OVG SH, Beschluss vom 3. März 1994 - 4 M 142/93 - juris Rn. 3). Auch für eine analoge Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO gibt es keinen Grund. 4 2. Da das Verwaltungsgericht von der Durchführung eines Abhilfeverfahrens bewusst abgesehen hat, weil es die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO für anwendbar gehalten hat, hätte der Senat zwar die Möglichkeit, die Sache gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu OVG MV, Beschluss vom 10. November 2010 - 10 O 92/10 - juris Rn. 8 f.). Der Senat macht jedoch von dem ihm zustehenden Ermessen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 - juris Rn. 3) Gebrauch, von einer solchen Zurückverweisung abzusehen, weil es sich in der Sache um eine gebundene Entscheidung handelt und von einer Zurückverweisung keine Verfahrensbeschleunigung ausginge (vgl. hierzu OVG MV, Beschluss vom 10. November 2010, a.a.O. Rn. 9). 5 II. Der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag des Antragsgegners ist so auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass der Antragsgegner beantragt, festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (Ziffer 1 und 2) rechtswidrig waren, die Beschlagnahmeanordnung (Ziffer 3) aufzuheben und Antragstellerin zu verurteilen, die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. 6 Nach dem Vollzug der Durchsuchung ist die Beschwerde (des Antragsgegners) analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf das Ziel gerichtet, feststellen zu lassen, dass die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 - juris Rn. 2; OVG MV, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 O 37/14 - Rn. 1). Der Senat hat den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Antrag so ausgelegt werden kann. Dem hat der An- Abhilfe nach § 148 Abs. 1 VwGO nicht erfolgt ist. Die Regelung des § 148 Abs. 1 VwGO ist im vorliegenden Verfahren zwar anwendbar (1), jedoch ist eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens nicht geboten (2). - Seite 2 von 11 -

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