Umfang verhältnismäßig ist. Der Senat verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Seite 17 bis 21 der Beschlussabschrift). 34 3. Auch die Anordnung der Beschlagnahme hinsichtlich der Gegenstände, die nicht bereits der Sicherstellung und Beschlagnahme des Vereinsvermögens unterliegen (Ziffer 3 der Beschlussformel), ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist ebenfalls § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG, dessen Voraussetzungen - wie ausgeführt - erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargestellt, dass die Anordnung der Beschlagnahme die Gegenstände so genau bezeichnen muss, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, allerdings eine gewisse, nicht ganz zu vermeidende Unbestimmtheit (etwa Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verein) unschädlich ist. Eine „Blankettermächtigung“ ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anforderungen Rechnung getragen, indem es dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass der Beschlagnahmeanordnung nicht in vollem Umfang entsprochen und die Unterlagen, die von der Anordnung erfasst sind, genau bezeichnet hat. Zudem hat es zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Unterlagen, die nachweislich in der ausschließlichen Verfügungsgewalt anderer Personen als dem Antragsgegners, insbesondere Familienmitglieder, stehen, von der Beschlagnahme ausgenommen. Ferner hat es Unterlagen ausgenommen, deren Beweiseignung und Beweiserheblichkeit zunächst im Wege der Durchsicht geprüft werden müssen. 35 4. Der Antragsgegner hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe der beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände. Soweit der Antragsgegner geltend machen will, die Beschlagnahme und Sicherstellung sei aus den gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung angeführten Gründen rechtswidrig, dringt er hiermit nicht durch, weil gegen die Anordnung - wie ausgeführt - keine rechtlichen Bedenken bestehen. Sollte der Antragsgegner die Herausgabe beschlagnahmter oder sichergestellter Gegenstände begehren, die nicht von der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, kann er dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung - wie ebenfalls ausgeführt - nicht beanspruchen. 36 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 37 C. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich ei- 38 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. ne Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. - Seite 11 von 11 -

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