Gericht: Entscheidungsdatum: Rechtskraft: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat Normen: § 3 Abs 1 VereinsG, § 4 Abs 4 S 2 VereinsG, § 10 Abs 2 S 1 VereinsG, § 10 Abs 2 S 5 VereinsG, § 146 Abs 4 S 5 VwGO ... mehr 12.12.2023 ja 3 P 85/23 ECLI:DE:OVGST:2023:1212.3P85.23.00 Beschluss Behandlung einer Beschwerde gegen eine Durchsu- chungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot Leitsatz 1. Für die Beschwerde gegen eine vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß §§ 10 Abs 2 S 5, 4 Abs 4 S 2 und Abs 2 VereinsG ist § 146 Abs. 4 VwGO nicht anwendbar. Eine Entscheidung über die Abhilfe nach § 148 Abs 1 VwGO ist daher nicht gemäß § 146 Abs 4 S 5 VwGO ausgeschlossen. Auch die Regelung des § 146 Abs 4 S 2 VwGO über die Frist zur Begründung der Beschwerde greift nicht ein. (Rn.3) 2. Das Oberverwaltungsgericht kann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens davon absehen, beim Unterbleiben einer Abhilfeentscheidung die Sache gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs 3 ZPO zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, etwa wenn es sich in der Sache um eine gebundene Entscheidung handelt und von einer Zurückverweisung keine Verfahrensbeschleunigung ausginge. (Rn.4) 3. Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs 1 VereinsG) ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs 2 S 5 VereinsG nicht in vollem Umfang zu überprüfen. Vorzunehmen ist eine summarische Prüfung der für die Verbotsverfügung angeführten Gründe auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität. (Rn.11) 4. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung anlässlich eines Vereinsverbots ist regelmäßig nicht zu überprüfen, ob Gegenstände beschlagnahmt worden sind, die nicht von der Anordnung erfasst sind. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 19. September 2023, 1 E 305/23 HAL, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 19. September 2023 wird zurückgewiesen. - Seite 1 von 11 -

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