Rentenrückständen für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 nicht hinaus. Sie kann daher auch vom Revisionsgericht ausgesprochen werden. Im übrigen, hinsichtlich der Rente ab 1. Mai 1969, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Klägerin im Mai 1969 aus der deutschen und der ungarischen Sozialversicherung insgesamt 605,59 DM bezogen hat. Es hat jedoch, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, nicht geprüft, ob sich diese Einkünfte der Klägerin, insbesondere ihre Rente aus der deutschen Angestelltenversicherung, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 8. März 1971 erhöht haben. Zur Berechnung der der Klägerin ab 1. Mai 1969 zustehenden Witwenrente muß infolgedessen der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der Berechnung der Rente wird zu beachten sein, daß andere Einkünfte von monatlich insgesamt 605,59 DM bei einem Freibetrag von 200 DM nach §13 Abs. 5 Satz 2 BEG bei der mehr als 500 DM monatlich betragenden Witwenrente zu einer Kürzung um 400 DM führen (vgl. BGH RzW 1970, 32 und 406). Da dabei aber erstmals eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung in Höhe von 368,60 DM zu berücksichtigen ist, darf gemäß §12 a BEG die Witwenrente nur um 350 DM gekürzt werden. Die so errechnete Rente muß mindestens 30 vH der Vollrente betragen (§13 Abs. 2 der 1. DV-BEG) und darf keinesfalls die jeweils geltenden Mindestrentensätze (§19 BEG, §21 a der 1. DV-BEG) unterschreiten (§14 der 1. DV-BEG). Außerdem sind die Schranken, die §21 BEG für eine Rentenänderung aufstellt, zu beachten. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 20.12.1973 – IX ZR 110/71, BeckRS 1973, 31378863 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378863 6 von 6 4/8/2023

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