Bestandsschutz für den Betroffenen (Art. III Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG). Eine
Übergangsbestimmung, die die Entschädigungsorgane ermächtigt, wegen der Einfügung des §238 a
in das Bundesentschädigungsgesetz über einen vorher unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannten
Anspruch erneut zu entscheiden, enthält das BEG-Schlußgesetz nicht. Infolgedessen kann ein
unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannter Rentenanspruch, der jetzt nach §238 a BEG zu
verneinen wäre, bei der Anwendung von Änderungsverordnungen zu der einschlägigen
Durchführungsverordnung nicht anders behandelt werden als zuerkannte Rentenansprüche, die von
Änderungen der Rechtslage durch Art. I BEG-SchlußG nicht betroffen sind. Der Klägerin kommen
somit lineare Rentenerhöhungen durch Änderung der Anlage 1 zu §10 der 1. DV-BEG ebenso
zugute wie Anhebungen der Mindestrente durch Änderung des §21 a der 1. DV-BEG und Erhöhung
der Freibeträge für andere Einkünfte durch Änderung des §13 Abs. 5 der 1. DV-BEG.
Die Minderung, das Ruhen oder die Entziehung der der Klägerin zuerkannten Witwenrente richtet
sich nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Art. I BEGSchlußG (Art. III Nr. 9 Abs. 1 BEG-SchlußG). Die Entziehung einer Rente wegen einer
nachträglichen Gesetzesänderung sehen die §§200-206 a, 213 BEG nicht vor. Nur wenn und soweit
tatsächliche Verhältnisse, die für die Entscheidung über einen Rentenanspruch maßgebend waren,
sich nachträglich geändert haben, kann die Entschädigungsbehörde über diesen Anspruch erneut
entscheiden (§206 BEG).
Geändert haben sich im vorliegenden Fall die Einkünfte, die bei der Berechnung der Renten nach
§18 Abs. 2 BEG, §13 der 1. DV-BEG zu berücksichtigen sind. Für die deswegen notwendige
Neufestsetzung der Rente gelten die §§12 a, 18-21 BEG und die §§12, 13, 14, 21 a der 1. DV-BEG
in ihrer neuen Fassung. Bei der Anwendung des §13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG sind die vom
Bundesgerichtshof RzW 1970, 32 und 406 dargelegten Grundsätze zu beachten.
Bei den Mehrleistungen, die die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969,
also bis zur Kürzung ihrer Rente wegen zusätzlichen Einkommens nach §§21, 206 BEG ab 1. Mai
1969, verlangt, geht es nur um die linearen Rentenerhöhungen und die Anhebung der Freibeträge
in §13 Abs. 5 der 1. DV-BEG durch die 6., 7. und 8. ÄndVO. Danach beträgt das volle Witwengeld
im höheren Dienst ab 1. September bis 31. Dezember 1965 monatlich 775 DM, ab 1. Januar bis 30.
September 1966 monatlich 806 DM, ab 1. Oktober 1966 bis 30. Juni 1968 monatlich 831 DM, ab 1.
Juli 1968 bis 31. März 1969 monatlich 860 DM und für April 1969 930 DM. Für diesen Zeitraum ist
als anderes Einkommen der Klägerin nur ihre ungarische Sozialversicherungsrente zu
berücksichtigen. Diese beläuft sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf weniger als
250 DM monatlich. In dem angegebenen Zeitraum führen aber andere Einkünfte nur dann zu einer
Minderung des Rentenhundertsatzes (§18 Abs. 2 BEG, 13 Abs. 2 und 3 Nr. 7 der 1. DV-BEG), wenn
sie 200 DM monatlich um mindestens 50 DM übersteigen (§13 Abs. 5 der 1. DV-BEG). Der Klägerin
steht somit für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 das volle Witwengeld zu (§18
Abs. 1 und 3 BEG, §10 mit Anl. 1, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 der 1. DV-BEG). Das sind (4 × 775 DM + 9
× 806 DM + 21 × 831 DM + 9 × 860 DM + 1 × 930 DM =) 36.475 DM. Erhalten hat sie für diese
44 Monate je 693 DM, das sind 30.492 DM. Somit sind ihr für die Zeit vom 1. September 1965 bis
30. April 1969 noch (36.475 - 30.492 =) 5.983 DM zuzuerkennen. Dieser Betrag liegt um 70 DM
über der Summe, die die Klägerin für den gleichen Zeitraum in ihrem ursprünglichen Klageantrag
genannt hat. Sie hat ihre Berechnung auch nach Verkündung der 8. ÄndVO zur 1. DV-BEG, die die
Rente für April 1969 von 860 auf 930 DM erhöht hat, nicht berichtigt. Im Berufungsrechtszug hat
sie jedoch die Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen linearen Rentenerhöhungen verlangt.
Über diesen Antrag geht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.983 DM
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378863
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4/8/2023