Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes zulässig. Ein Überleitungsfall im Sinne des Art. III BEG-SchlußG liegt nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber auch dann nicht richtig, wenn die Klägerin bis 1935 im heutigen Westberlin gewohnt hat, also aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes ausgewiesen worden ist. Sie war dann nach §§1 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG a.F. als Hinterbliebene eines Verfolgten, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung (§§4, 150, 160 BEG) nicht erfüllt waren, entschädigungsberechtigt. Nach dem Wortlaut der in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG a.F. enthaltenen diplomatischen Klausel war sie zwar von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen. Diese Klausel war jedoch grundgesetzwidrig und nichtig, soweit sie Verfolgte von der Entschädigung ausschloß, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes ausgewandert waren und zur Zeit der Entscheidung in Polen oder Ungarn wohnten (BVerfG RzW 1961, 374). Für Verfolgte, die wie die Klägerin vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes ausgewiesen wurden, kann nichts anderes gelten. Der Bescheid vom 16. März 1965, durch den der Klägerin die Witwenrente zuerkannt wurde, entsprach somit der damaligen Rechtslage. Die Ersetzung der Klausel in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG a.F. durch §238 a BEG hat die Rechtslage rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG) zum Nachteil der Klägerin geändert. Die Klägerin erfüllte weder bei Erlaß des Bescheids vom 16. März 1965 noch bei Erlaß der angefochtenen Bescheide die Voraussetzungen des §238 a BEG. Seit 1935 wohnt sie ständig in Ungarn. Mit diesem Staat hat die Bundesrepublik Deutschland bis jetzt zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten. Die Bundesregierung hat auch nicht nach §238 a Abs. 3 BEG bestimmt, daß Ungarn so zu behandeln sei, als ob mit ihm diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären. Nach der vom Gesetzgeber rückwirkend geschaffenen Rechtslage - ihre Verfassungsmäßigkeit unterstellt - war somit die Klägerin zur Zeit der Entscheidung, durch die ihr die Witwenrente zuerkannt worden ist, nach §238 a BEG nicht anspruchsberechtigt. Aus dieser Rückwirkung des §238 a BEG folgt aber noch nicht, daß die vor Verkündung dieser Bestimmung zuerkannte Witwenrente an den linearen Erhöhungen durch die 6. und die folgenden Änderungsverordnungen zur 1. DV-BEG nicht teilnehme und der Klägerin nur der Bestandsschutz nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG zugute komme. Bei der Festsetzung lediglich linearer Rentenerhöhungen sind die Entschädigungsorgane nicht berechtigt, die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs erneut zu prüfen (BGH RzW 1962, 141 Nr. 36; 358 Nr. 16; 1963, 129 Nr. 30; 130 Nr. 31; 474 Nr. 38 und 39; 477; 522 Nr. 40; 1964, 89 Nr. 32; 1971, 211 Nr. 10). Nach den Übergangsvorschriften der Änderungsverordnungen (z.B. Art. II Nr. 1 der 6. ÄndVO zur 1. DV-BEG und der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG) steht die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer vor Verkündung der Änderungsverordnung ergangenen Entscheidung nur einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. Eine erneute Prüfung des unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannten Anspruchs auch insoweit, als er von der jeweiligen Änderungsverordnung nicht betroffen ist, findet nur in den Fällen statt, in denen das Gesetz sie zuläßt. Zugelassen ist sie durch Art. III Nr. 1 Abs. 3, Nr. 2 Abs. 5, IV Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG in den Fällen, in denen der Verfolgte Leistungsverbesserungen durch Art. I BEG-SchlußG oder infolge gewisser neuer tatsächlicher oder rechtlicher Erkenntnisse erstrebt. Nur in diesen Fällen kann auch der Bestandsschutz durch Art. III Nr. 8 Abs. 1, Art. IV Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG zum Zuge kommen. Bei Verschlechterung der Rechtsstellung eines Verfolgten durch die neuen §§141 d-k und 125 a BEG ermächtigt Art. III Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG die Entschädigungsbehörde, nach diesen Bestimmungen über die davon betroffenen Ansprüche erneut zu entscheiden, sogar ohne http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378863 4 von 6 4/8/2023

Select target paragraph3