Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 1974
durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
beschlossen:
Das am 20. Dezember 1973 verkündete Urteil wird gemäß §209 Abs. 1 BEG, §319 ZPO wie folgt
berichtigt:
Im ersten Satz des letzten Absatzes der Entscheidungsgründe wird nach "§13 Abs. 5 Satz 2" die
Abkürzung "BEG" ersetzt durch "der 1. DV-BEG".
Mai Dr. Thumm
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1973 durch
den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
8. März 1971 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 17.
Oktober 1969 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.983 DM
Rentenrückstände für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 zu zahlen.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die 1899 in Ungarn geborene Klägerin wurde 1935 wegen ihrer jüdischen Herkunft aus Berlin
ausgewiesen. Seitdem lebt sie in Budapest. Dort heiratete sie 1937 einen ebenfalls in Budapest
wohnenden Zahnarzt. Er starb am 9. Mai 1945 in Theresienstadt.
Mit Bescheid vom 16. März 1965 bewilligte die Entschädigungsbehörde der Klägerin Witwenrente
und Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben ab 1. Juni 1946. Die Rente betrug ab 1.
Oktober 1964 monatlich 693 DM. Dieser Betrag ergab sich daraus, daß die volle Witwenrente von
743 DM im höheren Dienst um 50 DM gekürzt wurde, weil die Klägerin eine Rente von umgerechnet
229,53 DM aus der ungarischen Sozialversicherung bezog.
Im Dezember 1968 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine
Rente von monatlich 368,60 DM. Die Entschädigungsbehörde setzte daraufhin mit Bescheid vom
26. März 1969 die Witwenrente von 693 DM auf 393 DM herab. Den Antrag der Klägerin, bei der
Neuberechnung ihrer Witwenrente die linearen Rentenerhöhungen und die Erhöhung des
Freibetrags für andere Einkünfte durch die 6. und 7. ÄndVO zur 1. DV-BEG zu berücksichtigen,
lehnte die Entschädigungsbehörde in einem weiteren Bescheid vom 21. August 1969 ausdrücklich
ab.
Mit der bereits gegen den Änderungsbescheid vom 26. März 1969 erhobenen Klage verlangte die
Klägerin 5.913 DM Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 und
ab 1. Mai 1965 monatlich 510 DM, statt 393 DM, Rente. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der
Berufung verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag "unter Berücksichtigung der inzwischen
eingetretenen linearen Rentenerhöhung" weiter. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378863
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4/8/2023