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Druck insbesondere durch die als Geschosse wirkenden und gedachten Stahlkugeln verursacht werden konnten, waren ihm bekannt und von ihm gewollt. Er
hatte vor, diese Sprengvorrichtungen für Anschläge im Sinne der Ideologie und
Ziele der AWD zu verwenden und damit gegen Menschen jüdischen Glaubens,
Muslime und sonstige aus seiner Sicht nicht der "weißen Rasse" zugehörige Personen in Deutschland sowie gegen Personen, die den Staat repräsentieren, einzusetzen. In Anwesenheit eines Freundes zündete der Angeschuldigte am
17. Juli 2021 einen der Sprengsätze und verschaffte sich so ein Bild von dessen
Sprengkraft.
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Am 11. September 2021 suchte der Angeschuldigte in einer InternetSuchmaschine neben Artikeln zu dem Sturmgewehr G36 und den Begriffen
"Grundschule E.
" und "B.
" nach Grundrissen des Bundestagsgebäu-
des.
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Sowohl bei der Beschaffung der notwendigen Materialien als auch bei der
Herstellung der vorgenannten Sprengvorrichtungen war der Angeschuldigte bereits fest entschlossen, diese für einen Anschlag der vorbeschriebenen Art zu
nutzen. Zur Begehung der vorbereiteten Tat kam es nicht, weil er am 16. September 2021 festgenommen wurde.
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Über die jeweils erforderliche Erlaubnis zur Herstellung sowie zum Besitz
von Waffen und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verfügte der
Angeschuldigte, wie er wusste, nicht.
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b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die Zielsetzungen und
die Struktur der AWD sowie der AWDD auf der Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen. Bezogen auf das Verhalten des Angeschuldigten folgt der drin-