-2- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidigerin am 6. April 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main übertragen. Gründe: I. 1 Der Angeschuldigte ist am 16. September 2021 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 17. September 2021 (200 Gs 3420/21) und nunmehr aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Dezember 2021 (3 BGs 483/21). 2 Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in der Zeit von Mai 2021 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 16. Sep-

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