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Übereinstimmung mit den entsprechenden Anleitungen - größtmögliche Außenwirkung erzielen sollten, um so staatliche Strukturen maximal zu destabilisieren
und letztlich den Zerfall des Staates herbeizuführen. Hinzu kommt, dass er bereits Recherchen bezüglich besonders systemrelevanter Tatorte wie des Bundestagsgebäudes vorgenommen hatte.
28
Die feste Entschlossenheit des Angeschuldigten zur Begehung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai
2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 239 f.; Beschluss vom 9. August 2016
- 3 StR 466/15, BGHR StGB § 89a Konkurrenzen 1 Rn. 4) ist einer Gesamtschau
seiner vorstehend geschilderten Aktivitäten im Zusammenhang mit der "AWDD
H.
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" zu entnehmen.
cc) Bei zwei der vom Angeschuldigten zusammengesetzten Gegenstände
handelt es sich - unter Zugrundelegung des vom Hessischen Landeskriminalamts erstellten Behördengutachtens vom 29. November 2021 - hochwahrscheinlich um funktions- und verwendungsfähige unkonventionelle Sprengvorrichtungen, die verbotene Waffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 zu § 2
Abs. 3 WaffG darstellen (vgl. BT-Drucks. 16/7717 S. 25). Die strafbare Herstellung und der anschließende Besitz nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG stehen in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 71/14, NStZ-RR 2014,
291). Hinzu tritt der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 40
Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SprengG, weil weitere
hergestellte Vorrichtungen (ebenfalls) als funktions- und verwendungsfähige
pyrotechnische Gegenstände einzustufen sind (vgl. zur Tateinheit auch BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - AK 36/20, juris Rn. 20; Urteil vom 7. Juli 2020
- 1 StR 242/19, StV 2021, 427 Rn. 6). Da der Umgang mit den Vorrichtungen der