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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ausgesprochene
ordentliche Kündigung unwirksam sei. Das beklagte Land habe den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt.
Insbesondere habe es ihn nicht über die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unterrichtet.
Zudem habe es zwei Kündigungen ausgesprochen, nämlich gegenüber dem Kläger und seinem
Prozessbevollmächtigten. Bei einer dieser Kündigungen fehle es jedenfalls an einer Anhörung des Personalrats. Der
Personalrat sei nicht über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Verstößen gegen das Waffengesetz
unterrichtet worden. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Soweit Herr M. G. wegen
Verstößen gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei, könne das nicht dem Kläger angelastet werden, der davon
nichts gewusst habe. Das beklagte Land habe dem Personalrat auch keine entlastenden Umstände mitgeteilt. Es habe
zudem die Ermittlungen nicht in der gebotenen Eile durchgeführt, wie es § 626 Abs. 2 BGB verlange. Auf Verstöße
gegen das Waffengesetz sei es nicht angekommen, weshalb es überflüssig gewesen sei, die Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft anzufordern und auf deren Übersendung zu warten. Der Kläger habe aus der Zeit von 2016 bis 2019
keinerlei Aufzeichnungen, sodass er sich mit den Behauptungen des beklagten Landes zum Inhalt der Chats nicht
auseinandersetzen und diese nur bestreiten könne. Zwar erinnere er sich noch an einzelne Passagen der
Korrespondenz, nicht aber an den genauen Wortlaut. Das beklagte Land habe nicht substantiiert vorgetragen, wie und
von welchen Mitarbeitern des Verfassungsschutzes diese Daten erhoben worden seien. Jedenfalls bestehe ein
Verwertungsverbot. Der Kläger hat bestritten, bei der Erkundigung einer Immobilie am 01.02.2016 in Warin vor Ort
gewesen zu sein.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche und
fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den
09.03.2021 hinaus fortbesteht,
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise
ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 aufgelöst worden ist, sondern über den 30.06.2021
hinaus fortbesteht,
3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung
vom 08.03.2021, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 09.03.2021, aufgelöst worden ist, sondern über den
09.03.2021 hinaus unverändert fortbesteht,
4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise
ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am
09.03.2021, aufgelöst worden ist, sondern über den 30.06.2021 hinaus unverändert fortbesteht,
5. festzustellen, dass auch sonst keine Beendigungstatbestände vorliegen, sondern dass das Arbeitsverhältnis
unverändert und ungekündigt fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Es gebe