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Das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist geringer zu bewerten als das Interesse des
beklagten Landes an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Beschäftigungszeit ist
verhältnismäßig kurz. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestehen nicht. Als Maschinenschlosser und
Kampfsporttrainer verfügt der Kläger über andere Möglichkeiten, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger ist
schon während seiner Teilzeitbeschäftigung bei dem beklagten Land anderen Tätigkeiten nachgegangen. Das beklagte
Land hat demgegenüber im Interesse von Schülern, Eltern und der Lehrerschaft sicherzustellen, dass der gesetzliche
Bildungs- und Erziehungsauftrag umgesetzt wird. Das gilt auch dann, wenn die fehlende Verfassungstreue nicht offen
geäußert, sondern verdeckt in einem kleinen Kreis Gleichgesinnter zu Tage tritt. Für den staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrag kann ein heimliches Agieren erst recht zur Gefahr werden. Insbesondere im Katastrophen- oder
Krisenfall muss sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber darauf verlassen können, dass seine Beschäftigten die
freiheitlich demokratische Grundordnung schützen und verteidigen.
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2. Kündigungserklärungsfrist
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Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Nach dieser Vorschrift kann die außerordentliche
Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte
von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Uneingeschränkt gilt dies bei in der
Vergangenheit liegenden, vollständig abgeschlossenen Kündigungssachverhalten, mögen diese auch - etwa als
Vertrauensverlust - noch fortwirken. Bei "Dauerstörtatbeständen", die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der
Kündigungssachverhalt und seine betrieblichen Auswirkungen fortwährend neu verwirklichen, lässt sich der Fristbeginn
nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eindeutig fixieren. Liegt ein solcher Tatbestand vor, reicht es zur Fristwahrung aus, dass
die Störung auch noch in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat (BAG, Urteil vom 26.
November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 15, juris = NZA 2010, 628; BAG, Urteil vom 26. Juli 2001 -8 AZR 739/00 - Rn. 37,
juris = NZA 2002, 325; LAG Köln, Urteil vom 16. September 2020 -5 Sa 658/19 - Rn. 63, juris = LAGE §626 BGB 2002
Unkündbarkeit Nr. 12).
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Fehlt einem Arbeitnehmer die persönliche Eignung zur Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit mangels eines
Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, liegt eine anhaltende Störung im Arbeitsverhältnis vor.
Der Kläger hat sich spätestens kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land von der freiheitlich
demokratischen Grundordnung abgewandt und ist seiner Überzeugung treu geblieben. Er hat sich von seiner
verfassungsfeindlichen Einstellung nicht distanziert, auch nicht in den letzten beiden Wochen vor Zugang der
Kündigung.
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3. Personalratsbeteiligung
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Nach § 68 Abs. 7 PersVG M-V ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
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Der Personalrat hat gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG M-V bei Kündigungen mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme
der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 62 Abs. 1
PersVG M-V). Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt
seine Zustimmung (§ 62 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-V). Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu
beschließen und den Beschluss dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (§ 62 Abs. 2
Satz 3 PersVG M-V).
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Der Arbeitgeber hat dem Personalrat grundsätzlich die Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers, die
Beschäftigungsdauer, die Kündigungsart sowie die Kündigungsgründe mitzuteilen (BAG, Urteil vom 26. September
2002 - 2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Januar 2010 -5 Sa
210/09 - Rn. 44, juris). Für die Beteiligung des Personalrats im Anhörungsverfahren zu einer Kündigung gelten
dieselben Grundsätze wie für die Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
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(BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
2. September 2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 413, juris; LAG Schleswig-Holstein, Teilurteil vom 25. April 2013 - 5 Sa 309/12 Rn. 52, juris). Eine Kündigung ist nicht nur unwirksam, wenn eine Unterrichtung vollständig unterblieben ist, sondern
auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug
nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 13, juris = ZTR 2012, 159; BAG, Urteil
vom 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 36, juris = PersV 2006, 297; BAG, Urteil vom 26. September 2002 -2 AZR
424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410).
Der notwendige Inhalt der Unterrichtung des Personalrats richtet sich nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser