42
Um den Schülerinnen und Schülern diese Werte vermitteln zu können, muss sich die Lehrkraft hiermit selbst
identifizieren. Die Lehrkraft muss nicht nur über die nötige Fachkunde in den zu unterrichtenden Fächern verfügen,
sondern auch Gewähr dafür bieten, dass sie für religiöse und weltanschauliche Toleranz, für ein demokratisches
Staatssystem sowie das Existenzrecht anderer Völker eintritt. Dabei ist es unerheblich, welches Fach eine Lehrkraft
unterrichtet. Den Lernzielen des SchulG M-V sind alle Lehrkräfte verpflichtet. Der Sportunterricht ist davon keinesfalls
ausgenommen, zumal dort unterschiedliche religiöse und kulturelle Vorstellungen sogar noch stärker aufeinandertreffen
können als in anderen Schulfächern.
43
Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist anhand der zum Zeitpunkt des Zugangs gegebenen objektiven Verhältnisse zu
beurteilen (BAG, Urteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 26, juris = ZTR 2016, 418; BAG, Urteil vom 23.
Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21, juris = NJW 2015, 1403). Ausschlaggebend ist, wie sich die Situation in dem
betroffenen Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung darstellt.
44
Dem Kläger fehlt die für eine Tätigkeit an einer staatlichen allgemeinbildenden Schule erforderliche Verfassungstreue
und somit die Eignung für die geschuldete Arbeitsaufgabe. Seine Beiträge in den Chats mit Herrn M. G. und in der
Gruppe NordCom zeigen, dass er sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennt bzw. erhebliche Zweifel hieran bestehen. Dabei mögen einzelne Beiträge isoliert betrachtet noch hinnehmbar
sein. Eine Gesamtschau der verschiedenen Posts lässt jedoch eindeutig ein gefestigtes antisemitisches und
antidemokratisches Weltbild erkennen.
45
Nach dem Verfassungsschutzbericht 2019 des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Seite 18) ist Nordkreuz eine
rechtsextremistische Gruppierung, die sich gezielt auf den Zusammenbruch der politischen Ordnung vorbereitet hat.
Hierzu gehört auch die Beschaffung von Waffen und Munition. Der Kläger war vollwertiges Mitglied dieser Gruppe. Er
hat sich gezielt um eine Aufnahme in dieser Gruppe bemüht und aktiv zur Meinungsbildung in dieser Gruppe
beigetragen. Der Kläger kannte und billigte das Ziel des Chats, nämlich den Tag X zu organisieren und hierfür ein
starkes Fundament zu schaffen (siehe SOP KURZFASSUNG DER CHATS vom 14.04.2016). Neben diesen Chats gab
es im Übrigen Insiderinformationen und Abläufe, die allerdings auf der Plattform NordCom nicht ausgetauscht werden
durften. In den Chat-Protokollen findet sich demnach nur ein Teil der Kommunikation. Um die Geheimhaltung von
Insiderinformationen zu gewährleisten, hat der Kläger auf "Mobilfunksauberkeit" (12.05.2016, 07:12 Uhr) bzw. "mehr
Handyhygiene" (24.06.2018, 07:37 Uhr) Wert gelegt. Zudem war dem Kläger nach Bekanntwerden von NordCom an
einer Fortführung der Kommunikation auf einer anderen Plattform, z. B. Threema, gelegen (08.09.2017, 09:20 Uhr).
46
Verschiedene Posts des Klägers sind eindeutig antisemitisch. Das gilt insbesondere für das Buch von Gerard Menuhin
"Wahrheit sagen, Teufel jagen". Dem Kläger ist durchaus bewusst, dass es sich hierbei nicht um ein normales Buch
handelt, da er es als "heißes Dokument" eingestuft hat. Das Werk, das den Holocaust massiv in Zweifel zieht und Adolf
Hitler in ein positives Licht rückt, sollte nach Ansicht des Klägers jeder Deutsche kennen, weshalb ihm an einer
Verbreitung gelegen war. Zwar war das Buch zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der Liste jugendgefährdender
Schriften. Das ändert jedoch nichts an dem antisemitischen und zudem demokratiefeindlichen Inhalt. Die antisemitische
Einstellung des Klägers kommt auch an anderer Stelle zum Ausdruck ("Hakennasen").
47
Der Kläger geht zudem davon aus, dass das Grundgesetz unnütz, überflüssig und wertlos ("für'n Ar...") ist (01.09.2018,
20:29 Uhr). Wenn auch diese Äußerung im Zusammenhang mit einer Einschätzung zum Anglo-amerikanischen
Imperium steht, so macht der vom Kläger gezogene Vergleich mit dem Grundgesetz dennoch seine Einstellung hierzu
deutlich. Da er das Grundgesetz vollständig und uneingeschränkt ablehnt, fehlt ihm erkennbar der Wille, sich zumindest
zu den die freiheitlich demokratische Grundordnung betreffenden Regeln zu bekennen. Das bestätigt der Post vom
20.06.2018 mit dem Zitat von Aldous Huxley, das in diesem Zusammenhang nur demokratiefeindlich verstanden
werden kann.
48
Das einfache Bestreiten des Klägers, das Buch "Wahrheit sagen, Teufel jagen" nicht empfohlen zu haben, ist
unbeachtlich. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu
erklären. Der Sachvortrag des beklagten Landes ist hinreichend konkret, um sich hiermit im Einzelnen
auseinandersetzen zu können, zumal weitere Beiträge im Chat auf dieses Buch bzw. das PDF-Dokument Bezug
nehmen.
Unbeachtlich ist zudem der Einwand des Klägers, sich nicht mehr genau an die einzelnen Beiträge in den Chats