-8- Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige (körperliche) Sachen zählen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.). Der Begriff des Vermögenswertes umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 VermG solche körperlichen Sachen sowie darüber hinaus auch dingliche und sonstige absolute Rechte, Forderungen und Rechts- und Sachgesamtheiten wie Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. 13 Diese Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Gesetzesmaterialien erläutern insoweit, dass Angaben zu "einzelnen Vermögenswerten" erforderlich sind, die "Gegenstand des Entschädigungsantrags" sein sollen; an anderer Stelle ist von den "zu entschädigenden Vermögenswerten" die Rede (vgl. BT-Drs. 15/5576 S. 4 und 15/5684 S. 3). 14 Auch dem Regelungszweck des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG wird nur eine Auslegung gerecht, die bei Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüchen ein Benennen des anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstandes verlangt und sich nicht mit der Bezeichnung der entzogenen Beteiligung begnügt. Entgegen der in dem angegriffenen Urteil vertretenen Ansicht soll § 1 Abs. 1a NS-VEntschG nicht lediglich die Anmeldefrist der §§ 30 f. VermG neu eröffnen. § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG verfolgt vielmehr eine doppelte Zielsetzung: Einerseits soll die Klägerin die Möglichkeit erhalten, Entschädigungsansprüche unabhängig davon, ob sie nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an wirksame Globalanmeldungen wirksam angemeldet waren, nun innerhalb einer Nachfrist wirksam anzumelden (Satz 1; vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 8 f.). Andererseits wird zur wirksamen Anmeldung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG nicht mehr nur die Individualisierbarkeit des Vermögenswertes - im Sinne eines "Hinführens" zum zurückverlangten Vermögenswert - gefordert, sondern eine Präzisierung des Restitutionsobjekts durch "Benennen" eines "bestimmten Vermögenswertes". Damit soll eine zeitlich unbegrenzte Präzisierung des Anspruchsgegenstandes ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drs. 15/5684 S. 1). Dieser Zweck ist nur zu errei-

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