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§ 1 Abs. 1a NS-VEntschG verlange nicht, die Vermögensgegenstände, für die
nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Entschädigung begehrt werde, innerhalb der
dort genannten Frist zu benennen. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift eingeführt, um der Klägerin weitere Entschädigungen bei gelungenem Nachweis des
Verlusts jüdischer Beteiligungen an Unternehmensträgern mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin zu ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn
die Klägerin gezwungen gewesen wäre, innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a
NS-VEntschG das Vermögen der betroffenen Unternehmen im Beitrittsgebiet im
Einzelnen zu benennen. Für diese Sicht spreche auch, dass der Gesetzgeber in
§ 1 Abs. 1a NS-VEntschG den Begriff "Vermögenswert" verwende, während er
in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG von "Vermögensgegenständen" spreche. Der geschädigte Vermögenswert sei der Anteil am Unternehmensträger mit Sitz in
Westdeutschland oder West-Berlin, während Vermögensgegenstand der konkrete Gegenstand des Betriebsvermögens sei. Anders als in einem früheren
Antrag, in dem nur der geschädigte Unternehmensträger bezeichnet worden
sei, habe die Klägerin vorliegend die geschädigte Unternehmensbeteiligung
innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG benannt. Es sei Aufgabe der
Beklagten, die Entschädigungshöhe hinsichtlich der entzogenen Beteiligung zu
berechnen. Das sei ihr nach den von der Klägerin im Klageverfahren zum Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet gemachten Angaben und ihren eigenen Erkenntnissen auch möglich. Das Verwaltungsgericht habe § 1 Abs. 6 und § 3
Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG fehlerfrei angewendet. Die Vorschriften verlangten
nicht, dass hinsichtlich entzogener Beteiligungen an Unternehmensträgern mit
Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin ein erfolgreiches Rückerstattungsverfahren durchgeführt worden sei. Sehe man dies anders, liege diese Voraussetzung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor. Ma. S. habe Wiedergutmachung für den Verlust von Aktien der F. AG im Nominalwert von
475 000 RM erhalten. In welcher Form diese Wiedergutmachung erfolgt sei, sei
irrelevant.