- 13 -
22
b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann eine Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des im Beitrittsgebiet belegenen, nicht konkret
bezeichneten Vermögens eines Unternehmensträgers wegen der Entziehung
von Anteilen an diesem Unternehmensträger jedoch nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG gestützt werden.
23
Eine Berechtigtenfeststellung setzt voraus, dass alle Voraussetzungen der Restitutionsberechtigung dem Grunde nach vorliegen. Offenbleiben darf lediglich,
ob dem (Bruchteils-)Restitutionsberechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung in Natur oder - wegen eines Restitutionsausschlussgrundes oder der Wahl
der Entschädigung - stattdessen ein Anspruch auf Entschädigung in gesetzlicher Höhe zusteht. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution ist ein die Anteilsoder Unternehmensrestitution ergänzender, zusätzlicher Anspruch auf Singularrestitution, der ebenso wie die übrigen Restitutionsansprüche den gesetzlichen
Restitutionsausschlussgründen unterliegt (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember
1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 - LS 1 und S. 10 f. zu § 5
Abs. 1 Buchst. d VermG und Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris
Rn. 4). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung besteht daher ebenso wie jede
andere Restitutionsberechtigung nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen
für die begehrte anteilige Restitution des jeweiligen Restitutionsobjekts dem
Grunde nach vorliegen. Diese Voraussetzungen erschöpfen sich nach § 3
Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nicht in einer vermögensrechtlichen
Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsberechtigung oder - alternativ - in einer
rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten Entziehung eines Unternehmens
oder einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im
Beitrittsgebiet. Darüber hinaus muss das Unternehmen im Entziehungszeitpunkt über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügt oder solche Gegenstände nach der Entziehung mit eigenen Mitteln beschafft haben. Nur an
solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anteiliges
Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger
Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 -