Machthaber, in Auschwitz – anders als in den Vernichtungslagern Belzec, Sobibor und
Treblinka – im jeweiligen Umfang des Bedarfs arbeitsfähige Deportierte zunächst in der
Landwirtschaft, den SS-eigenen Wirtschaftsbetrieben wie den DAW oder der
Rüstungsindustrie der Umgebung zwangsweise einzusetzen. Durch den Zwang zu körperlich
schwersten Tätigkeiten bei gleichzeitig völlig unzureichender Versorgung sollten die
Menschen durch Arbeit „vernichtet“ werden. Demgegenüber sollten die als nicht arbeitsfähig
Selektierten unmittelbar in Gaskammern getötet und ihre Leichen anschließend verbrannt
werden.
b)
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Als Angehöriger der Waffen-SS wurde der Angeklagte dem Totenkopfsturmbann des
Konzentrationslagers Auschwitz zugeteilt.
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aa)
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Die Totenkopfsturmbanne waren neben den Feldeinheiten der zweite große Teilbereich der
Waffen-SS. Als paramilitärische Organisation bestanden sie – ebenso wie die Feldeinheiten –
aus streng hierarchisch aufgebauten Kompanien, denen durchschnittlich 150 Männer
angehörten, wobei die Anzahl zu Spitzenzeiten aber auch auf bis zu 300 Männer steigen
konnte. Die Kompanien wurden von einem Kompanieführer im Rang eines SSObersturmführers oder SS-Hauptsturmführers geleitet. Jede Kompanie bestand aus drei bis
vier Zügen mit jeweils ca. 35 Männern, die von einem Zugführer im Rang eines SSScharführers, in Ausnahmefällen auch eines Unterscharführers, geleitet wurden. Die
kleinsten Einheiten der Kompanien bildeten Gruppen von ca. 15 Leuten, denen
Gruppenführer im Rang von Unterscharführern vorstanden. Im Konzentrationslager oblag
dem Totenkopfsturmbann – in Abgrenzung von der Kommandatur, welche für die
Organisation und Aufrechterhaltung des Lagergeschehens im inneren Lagerbereich, dem
Schutzhaftlager, zuständig war – die Sicherung der Lager nach außen hin. Mit seiner
Wachtätigkeit war der SS-Totenkopfsturmbann die funktionierende Stütze des
Vernichtungsgeschehens auch im Konzentrationslager Auschwitz. Er sicherte das
Lagergeschehen in allen Bereichen, vom Umstellen der ankommenden Deportationszüge,
über die Begleitung der Selektierten auf ihrem Weg in die Gaskammern und der
Arbeitsfähigen zu den Lagern bis hin zur Bewachung der Gefangenen im Rahmen der
Postenketten oder bei den Außenkommandos. Durch die von den Angehörigen des
Totenkopfsturmbanns aufgebaute Drohkulisse – die Wachleute waren schwer bewaffnet und
trugen die Uniformen der Waffen-SS – wurde bereits der Gedanke an Widerstand oder Flucht
im Keim erstickt. Häftlinge, die gleichwohl versuchten zu fliehen, wurden durch die
Wachposten erschossen. Als Mitglied des SS-Totenkopfsturmbanns in hervorgehobener
Stellung und der damit verbundenen umfassenden Kenntnis vom Lagergeschehen und
besonderer Befehlsgewalt förderte auch der Angeklagte an allen Stellen, an denen er im
Tatzeitraum eingesetzt war, den reibungslosen Ablauf der Massenvernichtung.
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bb)
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Nach seiner Einkleidung wurde der Angeklagte zunächst der fünften der zu dieser Zeit
insgesamt zwölf für das gesamte Lager bestehenden Kompanien des Totenkopfsturmbanns
zugewiesen. Dort lebte sich der Angeklagte mühelos ein. Zwar vermisste er anfangs viele
seiner Kameraden aus dem Fronteinsatz, mit denen er im engen Zusammenleben und unter
den gefahrreichen Bedingungen des Feldeinsatzes sehr vertraut geworden war. Nach seiner
schweren Verwundung genoss er aber die Sicherheit in Auschwitz und seine
herausgehobene und bevorzugte Stellung im Konzentrationslager. Diese ergab sich für den
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