Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in
eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und
umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter
ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner
Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte
können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und
die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung
und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen [st. Rspr.,
BGH, Urteil vom 16. März 2016 – 2 StR 346/15 m. w. N.].
An diesem Maßstab gemessen liegt kein täterschaftliches Handeln des Angeklagten vor. Die 244
Kammer muss davon ausgehen, dass der Angeklagte zunächst als einfacher Wachmann und
ab September 1943 – nach seiner Beförderung zum Unterscharführer – als Gruppenführer
eingesetzt war. In diesen Funktionen hatte er indes keinen Einfluss auf die eigentlichen
Tötungsvorgänge. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte an den
Selektionen der Menschen und ihrer nachfolgenden Tötung in den Gaskammern oder an der
Auswahl der Häftlinge und ihrer anschließenden Erschießung an der schwarzen Wand
beteiligt war. Auch konnte er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die
Lebensverhältnisse im Lager nicht beeinflussen. Mit Rücksicht hierauf hatte der Angeklagte
keine Tatherrschaft. Hinzu kommt, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass der
Angeklagte – auch wenn er die Tötungen billigend in Kauf genommen hat – ein eigenes
Interesse am Taterfolg gehabt hat. Seine Bezüge als SS-Mann waren nicht von der Zahl der
ermordeten Menschen abhängig und auch sonst hatte der Angeklagte durch ihren Tod
keinerlei Vorteile. Dass der Angeklagte im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie an der
„Endlösung“ mitwirken wollte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
4.
245
Die durch die Wachtätigkeit geleistete Beihilfe des Angeklagten zu dem Mord an mindestens
170.000 Menschen stellt sich rechtlich als eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB dar.
246
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder
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Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich
zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich
ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Gehilfe für alle oder einige
Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten –
soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen
zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Gehilfe aber
im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere
Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig
geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner
Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB
verknüpft werden [st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 284/14;
BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2010 – 3 StR 434/10, StraFO 2011, 238].
Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme keine
Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte zu einigen Morden einen
individuellen, allein diese Einzeltaten fördernden Tatbeitrag erbracht hat. Vielmehr hat er
während seiner Anwesenheit im Konzentrationslager Auschwitz durch seine fortlaufende
Tätigkeit im Wachsturmbann zu sämtlichen in diesem Zeitraum begangenen Haupttaten
Beihilfe geleistet. Seine gesamte Wachtätigkeit war bei wertender Gesamtschau und gerade
auch aus Sicht des Angeklagten selbst dadurch gekennzeichnet, dass er das
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