Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen [st. Rspr., BGH, Urteil vom 16. März 2016 – 2 StR 346/15 m. w. N.]. An diesem Maßstab gemessen liegt kein täterschaftliches Handeln des Angeklagten vor. Die 244 Kammer muss davon ausgehen, dass der Angeklagte zunächst als einfacher Wachmann und ab September 1943 – nach seiner Beförderung zum Unterscharführer – als Gruppenführer eingesetzt war. In diesen Funktionen hatte er indes keinen Einfluss auf die eigentlichen Tötungsvorgänge. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte an den Selektionen der Menschen und ihrer nachfolgenden Tötung in den Gaskammern oder an der Auswahl der Häftlinge und ihrer anschließenden Erschießung an der schwarzen Wand beteiligt war. Auch konnte er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Lebensverhältnisse im Lager nicht beeinflussen. Mit Rücksicht hierauf hatte der Angeklagte keine Tatherrschaft. Hinzu kommt, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass der Angeklagte – auch wenn er die Tötungen billigend in Kauf genommen hat – ein eigenes Interesse am Taterfolg gehabt hat. Seine Bezüge als SS-Mann waren nicht von der Zahl der ermordeten Menschen abhängig und auch sonst hatte der Angeklagte durch ihren Tod keinerlei Vorteile. Dass der Angeklagte im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie an der „Endlösung“ mitwirken wollte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. 4. 245 Die durch die Wachtätigkeit geleistete Beihilfe des Angeklagten zu dem Mord an mindestens 170.000 Menschen stellt sich rechtlich als eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB dar. 246 Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder 247 Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Gehilfe für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Gehilfe aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden [st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 284/14; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2010 – 3 StR 434/10, StraFO 2011, 238]. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme keine Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte zu einigen Morden einen individuellen, allein diese Einzeltaten fördernden Tatbeitrag erbracht hat. Vielmehr hat er während seiner Anwesenheit im Konzentrationslager Auschwitz durch seine fortlaufende Tätigkeit im Wachsturmbann zu sämtlichen in diesem Zeitraum begangenen Haupttaten Beihilfe geleistet. Seine gesamte Wachtätigkeit war bei wertender Gesamtschau und gerade auch aus Sicht des Angeklagten selbst dadurch gekennzeichnet, dass er das 248

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