nationalsozialistischen Ideologie als rassisch minderwertig geltenden Minderheiten,
insbesondere jüdische Menschen, sowie diejenigen, die sich dieser Ideologie und der daraus
hergeleiteten Politik des Nationalsozialismus entgegenstellten und damit ebenso als
„Volksschädlinge“ galten, systematisch auszulöschen. Der gesamte Betrieb des
Konzentrationslagers war auf diesen Zweck ausgerichtet. Soweit ein geringer Teil der
Deportierten sowie auf andere Weise zugeführte politische Häftlinge zunächst zum Zwecke
der Zwangsarbeit von der sofortigen Tötung verschont blieben, war auch dies nur ein
Zwischenschritt zum Ziel der ausnahmslosen Tötung aller rassisch Verfolgten und aller
Regimekritiker.
f)
182
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte hinsichtlich des
Vernichtungsgeschehens in Ausschwitz jedenfalls im Tatzeitraum ab 1943 umfassende und
detaillierte Kenntnis hatte.
183
Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte – wie von ihm eingeräumt – schon bei der
184
Ausübung der Tätigkeiten in der Blockführerstube von dem Tötungsgeschehen im Lager –
von den Erschießungen, den Tötungen in der gerade erst fertiggestellten Gaskammer des
Stammlagers und auch von den verhungernden Häftlingen – umfassend Kenntnis erhielt. Der
Angeklagte hat selbst eingeräumt, ihm sei bereits „nach mehreren Wochen“ seiner
Anwesenheit in Auschwitz bekannt gewesen, was in Auschwitz ablief, nämlich dass
Menschen erschossen, vergast und verbrannt wurden. Für dieses Geschehen hatten sich ihm
von Beginn seiner Tätigkeit an in der Blockführerstube am Eingangstor des Stammlagers mit
dem ständigen Verbrennungsgeruch aus dem Krematorium, den hin- und her transportierten
Leichen, den hörbaren Schüssen aus dem Stammlager und dem Anblick der hungernden
Gefangenen, die an jedem Abend nach den Arbeitseinsätzen – die toten oder und nicht mehr
lauffähigen Mitgefangenen tragend – ins Lager zurückkehrten, eindeutige Hinweise ergeben.
Diese Hinweise verdichteten sich nach Überzeugung der Kammer nach einigen Wochen mit
den Wahrnehmungen, die der Angeklagte während seines Posten- und Rampendienstes und
bei der Beaufsichtigung der Außenkommandos machte, bei denen er aus nächster Nähe
selbst sowohl die Selektionen auf der alten Rampe als auch das Leiden der hungernden
Gefangenen während ihres harten Arbeitseinsatzes beobachtete.
Zusätzliche Erkenntnisse – auch hinsichtlich der Einzelheiten der in Auschwitz und Birkenau 185
angewandten Tötungsmethoden – gewann der Angeklagte durch die Gespräche mit seinen
Kollegen im Wachsturmbann. Dass – wie der Angeklagte behauptet – über das
ungeheuerliche, für jeden nach kürzestem Aufenthalt in Auschwitz offensichtliche
Vernichtungsgeschehen in Auschwitz nicht im Kollegenkreis gesprochen wurde, hält die
Kammer für völlig lebensfremd. Dass dies tatsächlich auch so geschehen ist, ist den
verschrifteten Aussagen der SS-Angehörigen Z 10, Z 13, Z 8, Z 5 und Z 12 zu entnehmen.
Wie der Wachmann Z 10 ausführte, waren dabei auch Einzelheiten der Tötungen wie die
Entkleidung der Häftlinge und das Vortäuschen von Duschbädern Gegenstand der
Gespräche. Der Austausch solchen Detailwissens war nicht zuletzt auch aufgrund des regen
Personalaustausches zwischen Kommandantur / Schutzhaftlagerpersonal einerseits und
Wachmannschaften andererseits auch tatsächlich möglich. Davon ist die Kammer aufgrund
der eingehenden und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen SV 1 überzeugt.
Ausführlich und anhand von Beispielen hat der Sachverständige insbesondere die enge
personelle Verflechtung von Kommandanturstab einerseits und Wachsturmbann andererseits
trotz der grundsätzlich bestehenden organisatorischen Trennung beider Teile dargestellt.
Diese Verbindungen hätten sich insbesondere durch die verbreiteten Kommandierungen,
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