Tötung der Deportierten gemeint sind. Weitere Großaktionen mit hoher Transportdichte seien
bis Mai 1944 stetig erfolgt, so im November 1943 mit der Räumung der Lager in Riga und
Szebnie, im Februar 1944 mit Transporten aus Drancy und Italien und im April 1944 nach der
Auflösung des Konzentrationslagers Lublin, dessen Insassen zum Zwecke der Tötung nach
Auschwitz verbracht worden seien.
Im Hinblick auf die eingehenden, plausiblen und fundierten Ausführungen des
145
Sachverständigen und in der Gesamtschau mit den Angaben der genannten Zeugen hat die
Kammer keinerlei Zweifel, dass auch der Angeklagte als Angehöriger der 3. Kompanie im
Rahmen von Bereitschaftsdiensten der Kompanie Dienst an der alten Rampe verrichtet hat.
Die dem widersprechende Einlassung des Angeklagten zu Art und Umfang seiner Aufgaben,
die im Übrigen schon insofern lückenhaft ist, als die eingeräumten Dienste seine Dienstzeit
keinesfalls ausgefüllt haben können, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Die Kammer
wertet sie als Schutzbehauptung mit welcher der Angeklagte, seine Beteiligung an den
Tötungsvorgängen in Auschwitz als möglichst geringwertig erscheinen lassen möchte. Die
Teilnahme – seiner – der 3. Kompanie – am Rampendienst hat der Angeklagte eingeräumt,
seine eigene Beteiligung aber in Abrede gestellt. Dabei leugnet der Angeklagte mit der
verneinten Teilnahme am Rampendienst – ebenso wie die Teilnahme am Dienst in der
großen Postenkette – ohne plausiblen Grund gerade die Ausführung solcher Dienste, bei
denen die unmittelbare Vorbereitung der Massentötungen für ihn offensichtlich sein musste.
Denn sowohl im Rahmen der großen Postenkette als auch bei den Rampendiensten hatte er
den direkten Blick auf die Selektion der Deportierten, welche der Tötung in den Gaskammern
unmittelbar voraus ging, während der von ihm eingeräumte Dienst in der kleinen Postenkette
und bei der Begleitung der Arbeitskommandos vordergründig „nur“ der Bewachung der
Arbeitsfähigen und der Sicherstellung ihrer Arbeitsleistung diente. Zu einem solch
eingeschränkten Dienst des Angeklagten passen schließlich auch nicht dessen
Beförderungen zum Rottenführer am 1. Februar 1943 sowie zum Unterscharführer am 1.
September 1943, die eine „vorbildliche Dienstauffassung und -ausführung“ in aller Bereichen
erforderte, worauf nachfolgend noch weiter eingegangen werden wird.
Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass der Angeklagte in mindestens drei
146
Fällen an der alten Rampe bei der Entladung der ankommenden Deportationszüge und der
Selektion Wachdienst leistete. Dabei ist berücksichtigt, dass der Angeklagte – wie sich aus
einer Einlassung ergibt und was nicht widerlegbar ist – aufgrund von Erkrankung, Urlaub und
Fortbildung insgesamt maximal drei Monate nicht in Auschwitz war.
Dass der Angeklagte am 1. Februar 1943 zum Rottenführer und am 1. September 1943 zum
Unterscharführer befördert wurde, ist sowohl seiner SS-Stammkarte als auch seiner
Truppenstammrolle zu entnehmen. Die freiwillige Meldung zum Unterführerlehrgang und die
Ausbildung zum Unterführer in O 20 hat der Angeklagte mit seiner Einlassung selbst so
geschildert.
147
Die Feststellungen zur Tätigkeit, Funktion und Bedeutung des Angeklagten nach seiner
148
Beförderung zum Rottenführer bzw. zum Unterscharführer beruhen auf den Angaben des
Sachverständigen SV 1 und des Zeugen Z 2. Sie haben die konkrete Funktion der Wachleute
nach Diensträngen übereinstimmend geschildert. Danach ist die Bewachung der Deportierten
und Gefangenen jeweils von den Mannschaftsdienstgraden vorgenommen worden, während
die Zug- und Gruppenführer für die Einteilung des Personals vor Ort, die Kontrolle der
Dienste und die Leitung der Einsätze zuständig waren. Dabei hatten die Unterführer jeweils
für die Umsetzung der Befehle ihrer Vorgesetzten zu sorgen. Der Zeuge Z 2 hat insofern
berichtet, dass der wesentliche Inhalt der Standort-, Kommandantur- und Sturmbannbefehle