ursächlich gewesen sein. Denn wenn der Angeklagte den Postendienst in der kleinen Kette und bei der Begleitung der Arbeitskommandos leisten konnte, erschließt sich nicht, warum dies im Rahmen der großen Postenkette nicht möglich gewesen sein sollte. Darauf hat sich der Angeklagte auch nicht berufen. Die Kammer hat schließlich keinen Zweifel, dass der Angeklagte im Rahmen der 144 Bereitschaftsdienste seiner Kompanie auch an der alten Rampe mit der Umstellung und Absperrung der ankommenden Transporte befasst war. Der Sachverständige SV 1 hat dazu detailliert dargelegt, dass die Bereitschaftsdienste im Rotationswechsel aller für das Stammlager und das Lager Birkenau tätigen Kompanie geleistet wurden. Gerade im Tatzeitraum ab 1943 sei dabei durch die zunehmende Zahl der Transporte aufgrund des Personalschlüssels – 4.000 Wachleute für 45.000 Gefangene allein im Lager Birkenau – der Einsatz aller Wachkompanien für alle Aufgabengebiete und insbesondere zur Absicherung der Selektionen auf der Rampe notwendig gewesen. Allein durch die für die Zeit bis Ende 1943 erhalten gebliebenen Sturmbannbefehle sind Bereitschaftseinsätze der 3. Kompanie im Jahr 1943 zumindest in der Zeit vom 16. bis 23. Mai, 30. Mai bis 6. Juni, 13. bis 20. Juni, 4. bis 11. Juli, 8. bis 15. August sowie 10. bis 17. Oktober 1943 konkret belegt. Zudem ist nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen den Berichten des „Führers vom Dienst“ zu entnehmen, dass die Kompanien über die in den Sturmbannbefehlen dokumentierten rotierenden Dienste hinaus bei Bedarf auch außerhalb ihrer Bereitschaften zum Dienst an der Rampe herangezogen worden seien. Solche besonderen „Bedarfssituationen“ hätten aufgrund der besonders hohen Transportdichten insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung der Ghettos in Saloniki im März/April 1943 sowie der Auflösung der oberschlesischen Ghettos in Bendzin und Sosnowitz Anfang August 1943 bestanden. Bei bis zu 10.000 ankommenden Deportierten pro Tag sei zu diesen Zeiten jeder SS-Mann in Auschwitz und Birkenau nahezu Tag und Nacht im Einsatz gewesen. Allein zur Sicherung der ankommenden Transporte und der anschließenden Selektionen an der Rampe seien hunderte SS-Männer der Wachkompanien notwendig gewesen. Hinzu gekommen seien die erforderlichen Dienste für die Überführung der Deportierten zu den Lagern und Krematorien. Vor diesem Hintergrund sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch die 3. Kompanie mit allen Angehörigen an der Rampe eingesetzt worden sei. Ein weiterer Beleg dafür sei, dass die Lagerleitung des Konzentrationslagers Auschwitz aufgrund der hohen und pausenlosen Dienstbelastung im Zusammenhang mit den Transporten aus Sosnowitz und Bendzin allen SS-Angehörigen – ohne Ausnahme – etwa für das Wochenende vom 7./8. August 1943 dienstfrei erteilt habe. Den entsprechenden Standortbefehl 31/43 des Konzentrationslagers Auschwitz vom 6. August 1943 hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung erläutert. Den außerordentlichen und bedeutenden Einsatz der 3. Kompanie, welcher ab Juni 1942 auch der Angeklagte angehörte, bei diesen Aktionen belege zudem der Vorschlag zur Auszeichnung des Kompaniechefs P 1 im Dezember 1943 mit folgender Begründung: „…P 1l… hat durch sein persönliches und soldatisches Auftreten eine ausgezeichnete Führung seiner Kompanie erreicht. P 1 hat aus eigenem Entschluss stets dort eingegriffen, wo es um die Sicherheit des Lagers ging. Seine ihm übertragenen Sonderaufgaben hat er in jeder Beziehung erfüllt. Aufgrund seines persönlichen Einsatzes und seiner steten Bereitschaft wird P 1 zur Verleihung des KVK II. Klasse m. Schw. vorgeschlagen.“ Den entsprechenden Vorschlag des Lagerkommandanten vom 13. Dezember 1943, der in der Folge zur Auszeichnung des Kompanieführers führte, hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung verlesen. Er indiziert nach Überzeugung der Kammer sicher den hohen Einsatz der 3. Kompanie unter der Führung seines Kompaniechefs auch bei der Erfüllung von „Sonderaufgaben“, worunter nach den eingehenden und anhand zahlreicher Beispiele erläuterten Ausführungen des Sachverständigen nach dem verklausulierenden Jargon der nationalsozialistischen Führung die besonderen Deportationsaktionen zum Zwecke der

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