In der Folgezeit hatte der Angeklagte zumindest die Funktion eines Gruppenführers in der 3.
Kompanie. In dieser Eigenschaft unterstand ihm eine Gruppe von bis zu 15 Wachleuten, die
seine Anweisungen bei der Dienstausübung zu befolgen hatten. Bei der Leitung seiner
Gruppe war es seine Aufgabe, die Dienstanweisungen seiner Vorgesetzten umzusetzen. Ihm
kam damit eine Schlüsselfunktion bei der Organisation und Durchführung der seiner Gruppe
obliegenden Aufgaben bei den Wachdiensten in den Postenketten, bei der Begleitung der
Arbeitskommandos und insbesondere bei den Diensten an der alten Rampe zu. Dazu stand
er in engem Kontakt mit seinen Dienstvorgesetzten, die ihn zur ordnungsgemäßen und
effizienten Erfüllung seiner Aufgaben über die wesentlichen Vorgänge im Lager
unterrichteten. Damit war er eine wichtige Schnittstelle zwischen Führungsebene und
Mannschaftsdienstgraden mit engem Kontakt zu den Führern seiner Kompanie. In dieser
Funktion war der Angeklagte bis zum 12. Juni 1944 in der 3. Kompanie des
Wachsturmbannes Auschwitz tätig. Im gesamten Tatzeitraum von Januar 1943 bis zum 12.
Juni 1944 war er insgesamt lediglich maximal drei Monate aufgrund von Ausbildung,
Krankheit und Urlaub nicht als Wachmann in Auschwitz tätig.
82
d)
83
Ein Gesuch zur Versetzung zurück an die Kriegsfront, das jederzeit möglich und angesichts
des großen Bedarfs an Soldaten in den Jahren 1943 und 1944 auch erfolgreich gewesen
wäre, stellte der jedenfalls im Tatzeitraum kriegsverwendungsfähige Angeklagte nicht. Er
wollte im sicheren „Innendienst“ des Konzentrationslagers verbleiben und dort das Beste für
sich herausholen. Dafür nahm der Angeklagte zumindest in Kauf, dass unter seiner Mithilfe
massenhaft unschuldige Menschen in Auschwitz auf qualvolle Weise umgebracht wurden.
84
4.
85
Am 13. Juni 1944 wurde der Angeklagte zum Wachsturmbann Sachsenhausen versetzt. Er
verrichtete dort zunächst bis zum 21. Juli 1944 Dienst in der 9. Kompanie. Am 22. Juli 1944
wurde er gemäß „fernmündlichem Bataillonsbefehl“ vom 20. Juli 1944 zur 8. Kompanie des
Wachsturmbannes Sachsenhausen versetzt. Unmittelbar danach verlängerte der Angeklagte
seine Dienstverpflichtung bei der Waffen-SS auf zwölf Jahre.
86
Kurz vor dem Kriegsende, als sich die russische Armee Berlin näherte, wurden aus den
Wachmannschaften der Konzentrationslager Kampfeinheiten gebildet. Am 5. April 1945
schloss sich der Angeklagte der Kampfgruppe „Wimmer“ des 3. Germanischen SS-PanzerKorps an. Einen Monat später, am 5. Mai 1945, wurde der Angeklagte mit weiteren
Angehörigen seiner Einheit in englische Kriegsgefangenschaft genommen. Diese wurde für
den Angeklagten bis zum 20. Mai 1948 in verschiedenen Lagern in Deutschland, Belgien und
England vollzogen.
87
Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft heiratete der Angeklagte seine Verlobte,
die er während seiner Tätigkeit in Auschwitz kennengelernt hatte, und baute sich mit seiner
Familie eine Existenz in 0 6 auf. Über seine Tätigkeit in den Konzentrationslagern sprach er
bis zu seiner Beschuldigtenvernehmung in der vorliegenden Sache im Februar 2014 mit
niemandem.
88
5.
89
Die Angehörigen der im Tatzeitraum im Konzentrationslager Auschwitz in den Gaskammern,
durch Erschießen und durch die Lebensumstände getöteten Menschen leiden bis heute unter
dem gewaltsamen Verlust ihrer Verwandten. Durch die Vernichtungsmaschinerie Auschwitz
90