- Quelle: beck-online DIE DATENBANK a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß §189 a Abs. 1 BEG im Falle der Klägerin nicht anwendbar ist. Zwar könnte für die Nachmeldung des Berufsschadensanspruchs der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrem 1941 verstorbenen Ehemann die Brücke nach §189 a Abs. 1 BEG bilden, weil es sich hierbei um einen Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht handelt (BGH RzW 1965, 71 Nr. 12). Auch dieser Anspruch ist aber erst nach Ablauf der Anmeldefrist des §189 Abs. 1 BEG angemeldet worden. Die zuständige Hamburger Entschädigungsbehörde hat wegen dieser Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, sondern den Anspruch sowohl wegen Fristversäumnis als auch aus Sachgründen abgelehnt. §189 Abs. 3 Satz 2 BEG ist daher nicht anwendbar. Eine Anwendung dieser Vorschrift scheidet auch gegenüber dem Bescheid des Beklagten vom 3. November 1967 aus. Von einer stillschweigenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von BGH RzW 1970, 314 kann dann keine Rede sein, wenn die Entschädigungsbehörde die Frage der Fristversäumnis oder Wiedereinsetzung wie hier ausdrücklich dahingestellt sein läßt. b) Auch ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG steht der Klägerin nicht zu. Ein solches besteht dann, wenn dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Das erfordert, daß sich bei konkretem Rechtslagenvergleich die Rechtslage des Antragstellers durch die Gesetzesänderung verbessert hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28 und Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 -). Hierfür ist zunächst Voraussetzung, daß nach dem Vortrag der Klägerin die bisher nach §150 BEG a.F. geltenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die bisherige Durchsetzung des Anspruchs von Bedeutung waren. Wenn dies nicht der Fall ist, weil schon nach früherem Recht ein Entschädigungsanspruch begründet war, ist ein neues Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG nicht gegeben. Als besondere Anspruchsvoraussetzungen des §150 BEG a.F., die durch Art. I BEG-SchlußG fortgefallen sind, kommen hier die deutsche Volkszugehörigkeit und die Vertriebeneneigenschaft im Sinne von §1 BVFG in Betracht. Es bedarf daher der Prüfung, ob nach der Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, also am 17. September 1965, bestanden hat, die Klägerin deutsche Volkszugehörige und Vertriebene im Sinne von §1 BVFG gewesen ist (BGH Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 251/67). Diese Prüfung ist vom Revisionsgericht selbst vorzunehmen. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Rechtslage, wie sie sich aus der Gesetzesauslegung durch die Entschädigungsgerichte ergab. Wenn für eine Rechtsfrage am 17. September 1965 keine einheitliche Rechtsprechung bestand oder wenn die Entschädigungsgerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof, diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hatten, kann von einer bestimmten Rechtslage am 17. September 1965 nicht ausgegangen werden. In diesen Fällen darf die rechtliche Beurteilung nicht vom heutigen Rechtsstandpunkt aus rückschauend vorgenommen werden. Hierfür bietet der Wortlaut des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG keinen Anhalt. Es würde auch dem Sinn und dem Zweck dieser Vorschrift widersprechen, rechtliche Zweifel an der damaligen Begründetheit des Anspruchs dem Antragsteller anzulasten. Ihm steht daher auch dann ein neues Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zu, wenn ein konkreter Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-SchlußG zweifelhaft war. Dem können tatsächliche Zweifel nicht gleichgestellt werden. Zum Tatsachenbereich gehört dabei auch die Würdigung historischer Tatsachen und Geschehensabläufe. Wenn man auch in diesen Fällen ein neues Antragsrecht einräumen würde, liefe das auf eine neue Tatsachenwürdigung auf Grund des bisherigen Rechts hinaus. Damit würde der tragende Rechtsgedanke des Art. III BEG- http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384482 3 von 5 5/4/2022

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