fahren wird das Landgericht den Angeklagten nach dem Ausgeführten nach
KRG Nr. 10 Art. II Abs. 1b und ec, Abs. 2a und KRD Nr. 38 Art. II Ziff.
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and 8 schuldig zu erkennen und noch folgendes zu beachten haben:
Der Angeklagte hat sich an der Ermordung von etwa 30 000 Wehrlosen
beteiligt und eine Anzahl von ihnen mit roher Gewalt in den Vergasungswagen hineingestoßen. An sich würde er für diese Teilnahme an
einem
Massenverbrechen zu lebenslänglichem Zuchthaus oder zum Tode zu
verurteilen sein. Ihm eine zeitlich begrenzte Zuchthausstrafe aufzuerle
gen
ist nur bei Anwendung des Art. II Abs.4 Buchstabe b KRG
lich, wonach strafmildernd berücksichtigt
klagte auf Befehl gehandelt hat.
werden
kann,
daß
Nr, 10 mögder
Ange-
Das hat der Angeklagte insofern getan, als er in einer Polizeigruppe
tätig war, die zusammen mit Sonderkommandos und Formationen
wirkte,
die von der Gestapo und höchsten Nazispitzen — Hitler, Himmler,
Heydrich — (siehe Nürnberger Urteil S.102 £.) organisiert waren. Gleichwo
hl
kann die Anwendbarkeit dieser Milderungsvorschrift, im Gegensat
z zur
Auffassung der Strafkammer, nicht ohne weiteres bejaht werden.
Dagegen
spricht vielmehr sachlich das Ausmaß seines Verbrechens und persönlic
h
die Tatsache, daß er nicht den geringsten Versuch unternommen
hat, sich _
der Teilnahme an der Ausführung des Mordbefehls zu entziehen,
vielmehr
im Gegenteil hierfür Vorteile niedrigster Art angenommen hat.
Die Milderungsvorschrift ist lediglich deshalb zu seinen Gunsten anzuwend
en,
weil er in der Polizeiformation nur eine untergeordnete Stellung
eingenommen hat und die Entfaltung einer eigenen Initiative bei ihm nicht
festgestellt werden kann. Es ist jedoch unmöglich, in der Strafmilderung
80 weit zu gehen, wie dies die Strafkammer
getan hat.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte bereits durch die Vereidigung und die Beteiligung an der
Todesfahrt und die Verschließung des Todeswagens erkennen mußte, daß
es um
Vernichtung Wehrloser ging, so daß er sich nicht erst durch Aufsuchen
des
Halteplatzes des Todeswagens hiervon zu überzeugen brauchte.
Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines politisch-kriminellen Charakterbildes und damit des Maßes seiner Gefährlichkeit, ist auch sein politisches Verhalten in der Zeit nach dem Zusammenbruch des Faschismus — das Erschleichen eines Neubauernhofes
— zu
berücksichtigen.
’
Hinsichtlich der Strafzumessung wird das Landgericht unter Berücksi
chtigung der vorstehenden Gesichtspunkte zum Ausspruch einer
10 Jahre
Zuchthaus wesentlich übersteigenden Strafe für das
faschistische Verbrechen des Angeklagten zu gelangen haben. Die
Hitlerverbrechen er:
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