‚urteilt, daß der Angeklagte mit der Ausführung des Verbrechens im Zu-
sammenhang gestanden habe. Die Beurteilung der damit verbundenen
strafbaren nationalsozialistischen Betätigung hat es durch Einstufung des
Angeklagten in die Gruppe der Hauptverbrecher nach Art. II Ziff. 6 und
7 KRD Nr. 38 vorgenommen,wobei es bezüglich der Merkmale der Ziff. 7
davon ausgegangen ist, daß ‘sämtliche im besetzten Gebiet eingesetzten
Polizeieinheiten dem SD unterstanden und sich aktiv für den Faschismus
eingesetzt hätten und dies auch für den Angeklagten zutreffe. In den
Strafzumessungsgründen wird hervorgehoben, daß der Angeklagte, obwohl
er sich persönlich von der Tatsache überzeugt hatte, daß die von ihm verladenen und begleiteten Menschen am Ziel der Gaswagenfahrt als Leichen
eingescharrt worden sind, für bessere Verpflegung, Schnaps und erhöhten
Sold am Massenmorden mitgewirkt hat und daß jeder Teilnehmer an
Taten grauenvollster Dezimierung des polnischen Volkes hart bestraft
werden müsse; als strafmildernd ist berücksichtigt worden, daß der Angeklagte auf Befehl gehandelt habe. Das Landgericht hat für das faschistische Verbrechen eine Einzelstrafe von 5 Jahren Zuchthaus festgesetzt
und unter Einbeziehung der Gefängnisstrafe für die Sabotage von 1 Jahr
6 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 5 Jahren 10 Monaten Zuchthaus
.
erkannt.
Der Generalstaatsanwalt hat gegen das Urteil des Landgerichts, soweit
ns
es Verurteilung und Bestrafung des Angeklagten wegen Verbreche
beAktivität
her
zialistisc
nationalso
wegen
und
hkeit
Menschlic
gegen die
trifft, Kassationsantrag gestellt.
Der
Kassationsantrag
ist begründet.
Die tatsächlichen Feststellungen
sind in dem Kassationsantrag nicht angefochten worden.
rechterhalten.
Sie werden
auf-,
Das angefochtene Urteil wird der — an sich vom Landgericht erkannten
Polen
— Notwendigkeit, die von den Nationalsozialisten insbesondere in
begangenen Massenmorde zu sühnen, nicht gerecht.
AnZunächst ist darauf hinzuweisen, daß die im Urteil ausgesprochene
ert und
nahme, die Vernichtung habe wahrscheinlich noch länger angedau
ckender
. die Zahl der Opfer überschreite weit 30 000 Menschen, in erschre
klägers RuWeise zutrifft. In der Schlußrede des sowjetischen Hauptan
es in der
heißt
brecher
denko im Verfahren gegen die Hauptkriegsver
Polen:
in
Frage der Verbrechen der Gestapo
„Zum
Unterschied
von
solchen Vernichtungslagern
wie Maidanek
und
Auschwitz, die... der SS unterstellt waren, wurde die Geheimstätte für
die Massenvernichtung von Menschen
in Helmno, wo mit Hilfe von Gas-
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