fordern gerechte Sühne ohne Rücksicht darauf, daß bereits viele Jahre
verstrichen sind. Nichterfüllung der Aufgabe. faschistische Verbrechen
ihrer vollen Schwere gemäß zu bestrafen, würde einer Förderung der
Hitlerideologie gleichkommen, wie sie im Westen Deutschlands und in den
Weststaaten hervorgetreten ist: Freilassung von Kriegsverbrechern, Ver-
suche der Imperialisten und rückschrittlichen Kräfte, die allgemein bekannten Hitlerverbrechen zu rehabilitieren und die verbrecherischen
Kräfte des Faschismus zu neuer Geltung zu bringen, so auch Wiederaufnahme der Katyn-Hetze in Amerika. Diese Entwicklung im Westen mahnt.
Eine so ungenügende Bestrafung eines schweren nationalsozialistischen
Verbrechens, wie hier im Urteil des Landgerichts, ist ein gröblicher Verstoß gegen die Gerechtigkeit. Sie würde das Prinzip der Vernichtung des
Faschismus gefährden.
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Die Zuchthausstrafe für das Verbrechen gegen die Gesetze des Krieges
und gegen die Menschlichkeit und für die nationalsozialistische Betätigung
ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts als einheitliche Strafe,
also ohne Anwendung des für das Gebiet der KRD Nr.38 und KRG Nr. 10
ausscheidenden $ 74 StGB zu bestimmen, desgleichen auch ohne Anwendung des vom landgerichtlichen Urteil herangezogenen $ 73 StGB. Jedoch
kommt für das Zusammentreffen dieser in Rede stehenden Delikte einerseits und der Sabotage anderseits $ 74 StGB zur Anwendung. Die Strafkammer wird im künftigen Verfahren wieder eine Gesamtstrafe zu bilden
haben. Erwägungen, die in der Praxis einzelner Strafkammern und eines
Oberlandesgerichts fallweise zu einer Nichtanwendung des $ 74 StGB beim
Zusammentreffen von Delikten nach KRG Nr:10 und KRD Nr. 38 sowie
nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit
anderen Delikten geführt haben, wie etwa die Erwägung, daß der Strafzweck der genannten Bestimmungen durch eine Gesamtstrafenbildung in
Frage gestellt werde, sind gegenüber dem nadı $ 74 StGB unter Verneinung der Strafenhäufung (Kumulationsprinzip) geltenden Grundsatz
der Verschärfung der schwersten Strafe (Asperationsprinzip) nicht durchschlagend.
Bei Ausspruch der Sühnemaßnahmen wird Vermögenseinziehung zur
Vermeidung von Zweifeln ausdrücklich als solche— nicht nur durch An-
führung des Abschn. II Art. VIII Abs. II Buchstabe b KRD Nr. 38 —, und
zwar als Einziehung des gesamten Vermögens des Angeklagten, auszusprechen sein.
Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft wird es verbleiben können,
anzurechnen ist auch die verbüßte Strafhaft (s. 0G. NJ. 1951 S. 274 £.'))
sowie die Haft während der Dauer des Kassationsverfahrens.
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