Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse nach §§206, 35 BEG ist aber nicht allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 30. Januar 1967 abzustellen. Dieser Vergleich ist nur für die Frage bedeutsam, ob die Behörde berechtigt war, die Rente des Klägers ab 1. April 1967 herabzusetzen. Ob ein Änderungsbescheid wegen veränderter Verhältnisse nach §§206, 35 BEG zulässig ist, ist in einem anhängigen gerichtlichen Verfahren über diese Frage vielmehr nach den Verhältnissen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen, so daß auch nach Erlaß des Änderungsbescheides eingetretene weitere Veränderungen zu berücksichtigen sind (BGH RzW 1969, 22, 14). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Einkommensverhältnisse des Klägers nach dem 31. März 1967. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich seine Einkommensverhältnisse nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert haben, muß der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der neuen Entscheidung wird das Oberlandesgericht folgendes zu beachten haben: a) Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich auch dann geändert, wenn die Erhöhung des Einkommens im wesentlichen nur den Rückgang der Kaufkraft des Geldes ausgleicht (BGH RzW 1965, 128 Nr. 26). Der Kaufkraftschwund einer Währung kann jedoch bei der Frage berücksichtigt werden, ob bei der nach §31 Abs. 4 BEG vorzunehmenden Gesamtschau eine Herabsetzung des Hundertsatzes der Rente gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch §15 Abs. 6 der 2. DV-BEG zu beachten. Dem Berufungsgericht kann Jedoch nicht gefolgt werden, daß bei dem Einkommensvergleich einmal von der Kaufkraft und das anderemal vom Devisenkurs der ausländischen Währung auszugehen ist, je nachdem, ob der Devisenkurs und der Kaufkraftwert zugunsten des Verfolgten um mindestens 10 v.H. voneinander abweichen. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die es für die Neufestsetzung der Rente ankommt, kann nur dann richtig festgestellt werden, wenn der Feststellung der Änderung dieselbe Berechnungsweise zugrunde gelegt wird (BGH RzW 1967, 87 Nr. 32). Da das Oberlandesgericht für 1962 von dem Kaufkraftwert des isr. Pfundes ausgeht, kann unabhängig von einer 10 %igen Abweichung vom Devisenkurs auch für die Zeit nach dem 1. April 1967 nur der Kaufkraftwert des in isr. Pfund erzielten Einkommens des Klägers zugrunde gelegt werden. b) Beim Vergleich der beiden Renten nach §35 Abs. 1 BEG ist von der neu zu errechnenden und der zuletzt festgesetzten Rente auszugehen. Das ist auch dann notwendig, wenn die letzte Festsetzung allein auf 7

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