Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse nach §§206, 35 BEG ist aber nicht allein auf den
Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 30. Januar 1967 abzustellen.
Dieser Vergleich ist nur für die Frage bedeutsam, ob die Behörde berechtigt war, die
Rente des Klägers ab 1. April 1967 herabzusetzen. Ob ein Änderungsbescheid wegen
veränderter Verhältnisse nach §§206, 35 BEG zulässig ist, ist in einem anhängigen
gerichtlichen Verfahren über diese Frage vielmehr nach den Verhältnissen zur Zeit der
letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen, so daß auch nach Erlaß des
Änderungsbescheides eingetretene weitere Veränderungen zu berücksichtigen sind
(BGH RzW 1969, 22, 14). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die
Einkommensverhältnisse des Klägers nach dem 31. März 1967. Da nicht
ausgeschlossen werden kann, daß sich seine Einkommensverhältnisse nach diesem
Zeitpunkt wesentlich geändert haben, muß der Rechtsstreit zur Nachholung dieser
Feststellung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der neuen
Entscheidung wird das Oberlandesgericht folgendes zu beachten haben: a) Die
tatsächlichen Verhältnisse haben sich auch dann geändert, wenn die Erhöhung des
Einkommens im wesentlichen nur den Rückgang der Kaufkraft des Geldes ausgleicht
(BGH RzW 1965, 128 Nr. 26). Der Kaufkraftschwund einer Währung kann jedoch bei der
Frage berücksichtigt werden, ob bei der nach §31 Abs. 4 BEG vorzunehmenden
Gesamtschau eine Herabsetzung des Hundertsatzes der Rente gerechtfertigt ist. Hierbei
ist auch §15 Abs. 6 der 2. DV-BEG zu beachten. Dem Berufungsgericht kann Jedoch nicht
gefolgt werden, daß bei dem Einkommensvergleich einmal von der Kaufkraft und das
anderemal vom Devisenkurs der ausländischen Währung auszugehen ist, je nachdem,
ob der Devisenkurs und der Kaufkraftwert zugunsten des Verfolgten um mindestens 10
v.H. voneinander abweichen. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die es für
die Neufestsetzung der Rente ankommt, kann nur dann richtig festgestellt werden, wenn
der Feststellung der Änderung dieselbe Berechnungsweise zugrunde gelegt wird (BGH
RzW 1967, 87 Nr. 32). Da das Oberlandesgericht für 1962 von dem Kaufkraftwert des isr.
Pfundes ausgeht, kann unabhängig von einer 10 %igen Abweichung vom Devisenkurs
auch für die Zeit nach dem 1. April 1967 nur der Kaufkraftwert des in isr. Pfund erzielten
Einkommens des Klägers zugrunde gelegt werden. b) Beim Vergleich der beiden Renten
nach §35 Abs. 1 BEG ist von der neu zu errechnenden und der zuletzt festgesetzten
Rente auszugehen. Das ist auch dann notwendig, wenn die letzte Festsetzung allein auf
7