mit einer Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 erhöht. Diese Auszahlungsanordnung ist ein Bescheid im Sinne des §195 BEG. Sie enthält formell alle wesentlichen Merkmale eines Bescheides (§195 Abs. 2 BEG; vgl. BGH RzW 1968, 222 Nr. 22) und setzt materiell die Rente ihrer Höhe nach neu fest. Auch der Bescheid, der lediglich auf einer linearen Erhöhung der Rente beruht, ist ein echter Festsetzungsbescheid, der nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen abänderbar ist (BGH RzW 1970, 263 Nr. 14). Der Behörde lag bei Erlaß der Auszahlungsanordnung die Jahresbescheinigung des Klägers über seine Einkünfte von 5.000 isr. Pfund im Jahr 1965 bereits vor. Sie hätte daher den Hundertsatz seiner Rente nach den Grundsätzen der §§15, 15 a der 2. DV-BEG im Rahmen der linearen Rentenverbesserungen zusammen mit der Erhöhung der Rente neu festsetzen müssen (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33). 2. In gleicher Weise mußte die Behörde dieser Neufestsetzung die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde legen, die ihr bis zum Erlaß des Bescheides bekannt waren. Zwar hat der Bundesgerichtshof in RzW 1965, 356 Nr. 10 entschieden, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach §§35, 206 BEG eingetreten ist, von den Umständen auszugehen ist, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, und zusätzlich nur diejenigen Umstände mitberücksichtigt werden dürfen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind. Ein Änderungsbescheid, der sich auf die lineare Erhöhung der Rente beschränkte, konnte somit nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheides treten mit der Folge, daß nunmehr von den zur Zeit des Erlasses dieses Änderungsbescheides objektiv gegebenen Verhältnissen auszugehen wäre. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, soweit es sich um lineare Rentenerhöhungen handelt, die auf Grund von Änderungsverordnungen zur 1. bis 3. DV-BEG festzusetzen sind. Demgegenüber nimmt die 7. ÄndVO zur 2. DVBEG mit ihren weitgehenden materiellen Neuregelungen, insbesondere in den §§15 und 15 a der 2. DV-BEG, eine Sonderstellung ein, weil es sich der Sache nach nicht nur um eine rein rechnerische prozentuale Erhöhung der Rente auf Grund geänderter Tabellensätze, sondern um eine Neufestsetzung der Leistung auf Grund einer weitreichenden Änderung des sachlichen Rechts handelt (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16; 1969, 428 Nr. 33; 1971, 211 Nr. 10). Die Neufestsetzung der Renten auf Grund der 7, ÄndVO zur 2. DV-BEG setzt notwendig die Feststellung der für die Bestimmung des 4

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