17Im Fall des Klägers, eines eingetragenen Vereins, dessen Zweck insbesondere in der Herausgabe einer periodisch erscheinenden Publika on besteht (vgl. § 2 Abs. 3 Buchst. d der Vereinssatzung), ist jedenfalls seine grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) betro en. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (UA, S. 9) auf den weiten und formalen Begri der Presse in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hingewiesen (BVerfG, B.v. 8.10.1996 – 1 BvR 1183/90 – juris Rn. 25 f.: Werkszeitung). Die Berichtersta ung im Verfassungsschutzbericht 2012 zielt unmi elbar auf das Presseerzeugnis des Klägers ab und beein usst damit die Bedingungen seiner pressemäßigen Betä gung. Die mit der Bezeichnung als „Sons ge rechtsextremis sche Organisa on“ verbundene Warnung der Allgemeinheit vor dem Kläger und damit zugleich vor dem Inhalt des Magazins sowie die daraus folgende Abschreckung der Ö entlichkeit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 55, „Junge Freiheit“) hat dabei sowohl Ein uss auf die inhaltliche Ausgestaltung der vom Kläger herausgegebenen Zeitschri als auch auf das Verhältnis zu anderen auf dem Markt be ndlichen Publika onen vergleichbarer Thema k, mit denen sich der Kläger im We bewerb be ndet; es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass sich Leser, Inserenten oder verö entlichungswillige Autoren durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht von der Zeitschri abwenden und damit die durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Wirkungsmöglichkeiten des Klägers nachteilig beein ussen (BVerfG, a.a.O.). Ob sich der dargestellte Schutzanspruch des Klägers daneben auch auf das ihm als juris scher Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) stützen lässt, kann hier dahinstehen. 18Die Berichtersta ung über den Kläger als „rechtsextremis scher Verein“, der entsprechendes Gedankengut „unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes“ in seiner Publika on „...“ verbreite, stellt auch einen Eingri insbesondere in sein publizis sches Wirken und damit einen seiner Vereinszwecke dar. Zwar führt nicht jedes Informa onshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess ö entlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingri (BVerfG, a.a.O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Vereinigung als rechtsextremis sch deren Rechtsstellung in relevanter Weise berührt, die sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträch gung der Pressefreiheit darstellt. Dies ist hier zu bejahen, weil die Erwähnung im Bericht – wenn auch nicht unmi elbar gegen die Presse- und Meinungsfreiheit des Klägers als solche gerichtet – mi elbar auf seine publizis sche Tä gkeit und deren Wirkungskreis Ein uss nimmt. Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Ö entlichkeitsarbeit; vielmehr bezweckt er die Abwehr besonderer Gefahren und wird von einer darauf spezialisierten, fl ti ti ti ff ff tt fi fi ti ti ti ft tt ti ff ti ti tt ti ti tt ff tt ff ti ti tt ff ti tt fl ff ti ft fl ff ti fl mit besonderen Befugnissen ausgesta eten Behörde verfasst. Insofern geht die Erwähnung einer

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