nur) tatsächliche Anhaltspunkte für den plausiblen Verdacht von Bestrebungen vorlägen, oder ob im Sinn eines Vollbeweises nachweisbare verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden seien. Die Annahme des Senats im Urteil vom 22. Oktober 2015 (10 B 15.1609 – juris), das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kenne keine Verdachtsberichtersta ung, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gegen sie sprächen vor allem die Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die zum Begri des „Verdachts solcher Bestrebungen“ in § 3 Abs. 1 VSG NRW gemachten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die auf die bayerische Rechtslage uneingeschränkt übertragbar seien, wovon wohl auch der Senat in früherer Rechtsprechung (B.v. 23.9.2010 – 10 CE 10.1830 – juris Rn. 24) ausgegangen sei. Sowohl nach dem VSG NRW wie auch nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz sei eine Berichtersta ung bei Vorliegen tatsächlicher, hinreichend gewich ger Anhaltspunkte zulässig. Im Ergebnis folge aus Kopie von Ann-Kathrin Steger, abgerufen am 17.05.2023 13:02 - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als wesentliche Anforderung an die Berichtersta ung im Falle des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, dass die Maßnahme auf das zum Schutz des Rechtsguts Erforderliche beschränkt wird. Das bedeute, dass nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, der Kläger verfolge nachweislich Bestrebungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F.; vielmehr müsse die dargestellte Unterscheidung in geeigneter Weise getro en werden. Wegen der mehrfachen Verwendung des Begri s „rechtsextremis sch“ und des Hinweises auf Ak vitäten von Vorstandsmitgliedern für die NPD müsse jedoch ein unbefangener Leser annehmen, es stehe fest, beim Kläger handele es sich um eine Gruppierung im Umfeld der NPD, deren verfassungsfeindliche Ziele mithilfe der Zeitschri befördert werden sollten. 7Der Beklagte bestreitet in der Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, dass der angenommene Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliege. Es handele sich um den nicht überzeugenden Versuch, die von der Kammer des Verwaltungsgerichts früher angenommene, später vom Senat aber zu Recht verworfene P icht zur Angabe der zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (VG München, U.v. 17.10.2014 – 22 K 13.2076 – juris; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a. O.) „durch die Hintertür“ einer Di erenzierungsp icht hinsichtlich Art und Umfangs der Berichtersta ung wieder einzuführen. Gleichgül g sei, ob eine Berichtersta ung bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen als Verdachtsberichtersta ung bezeichnet werde. Dieser Begri bezeichne Fälle bloßer Vermutungen oder eines nicht auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdachts; demgegenüber setze die Zulässigkeit der Berichtersta ung nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. mehr als bloße Vermutungen voraus, ohne dass aber die sichere Feststellung erforderlich sei tt ff fl ff ti tt ti tt tt ff fl ff ft ff ti tt tt tt ti (LT-Drs. 15/10313 S. 26). Das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine Aufnahme in den

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